Paragraphen in 5 StR 509/16
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 4 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 67 | StGB |
| 1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 67 | StGB |
| 2 | 4 | StPO |
| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 509/16 BESCHLUSS vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR509.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate von den gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt lediglich zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe hat sich die Schwurgerichtskammer zwar zutreffend am HalbstrafenZeitpunkt orientiert (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB), hier also an dem Zeitraum von fünf Jahren und sechs Monaten. Die voraussichtlich erforderliche Therapiedauer hat das sachverständig beratene Landgericht mit etwa zwei Jahren angesetzt. Es verbleiben daher für den Vorwegvollzug von Strafhaft nicht – wie vom Landgericht angeordnet – drei Jahre und vier Monate, sondern drei Jahre und sechs Monate. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108 mwN).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision, der in der zugunsten des Angeklagten ergehenden Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs liegt (vgl. BGH, aaO mwN), ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 4 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 67 | StGB |
| 1 | 473 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 67 | StGB |
| 2 | 4 | StPO |
| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen