35 W (pat) 4/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/13
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2009 018 236.3 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Beschwerdeführer hat am 16. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „Aufblasbare Liegeschutzmöglichkeit“ eingereicht, die das Aktenzeichen 20 2009 018 236 erhalten hat. Für das Eintragungsverfahren ist dem Beschwerdeführer mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA vom 20. April 2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.
Nachdem vorhandene Mängel der Anmeldeunterlagen beanstandet, aber vom Beschwerdeführer nicht beseitigt worden waren, hat die Gebrauchsmusterstelle des DPMA die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Oktober 2012, den der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 bei seiner Postfiliale abgeholt hat, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 17. Oktober 2012 beim DPMA eingegangenen Beschwerde. Nachdem weder die Beschwerdegebühr entrichtet noch ein entsprechender Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde, hat das Bundespatentgericht mit Bescheid vom 31. Juli 2013 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Eingabe vom 8. August 2013 für die Beschwerdegebühr einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachgeschoben.
II.
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, da der Beschwerdeführer die nach § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 GebrMG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses in Höhe von 200,-- € zu entrichtende Beschwerdegebühr (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Teil B, Gebührentatbestand Nr. 401 300) nicht fristgemäß bezahlt und auch innerhalb der Beschwerdefrist keinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt hat (vgl. § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. §§ 129, 134 PatG). Der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt war, konnte der Beschwerdeführer entnehmen, dass er, nachdem er den Beschluss am 15. Oktober 2012 bei seiner Postfiliale abgeholt hatte, nur bis zum 15. November 2012 Zeit hatte, die Beschwerdegebühr wirksam zu entrichten, und dass für ihn dementsprechend auch nur insofern ein Zeitfenster für die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags bestand.
Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hatte zwar dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 16. Oktober 2009 hin mit Beschluss vom 20. April 2011 Verfahrenskostenhilfe gewährt. Diese Gewährung bezog sich aber nur auf das Eintragungsverfahren. Nach § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 136 PatG und § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert, was bedeutet, dass eine für das Eintragungsverfahren gewährte Verfahrenskostenhilfe nicht auch für das Beschwerdeverfahren gilt, sondern dort - innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist - erneut beantragt werden muss (vgl. BPatG in BlPMZ 1991, 392, 393).
Baumgärtner Bayer Eisenrauch Cl