Paragraphen in IX ZR 121/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 121/14 BESCHLUSS vom 15. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 15. Juli 2015 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts Dr. S.
gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 191.116,83 € nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und in seiner Begründung den Antrag angekündigt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte über einen Betrag von 64.096,19 € verurteilt worden sei. Im Beschluss vom 18. Juni 2015, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist, hat der Senat den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde folglich auf 127.020,64 € festgesetzt.
Nunmehr meint der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die genannte Beschränkung sei dadurch entfallen, dass der Beklagte nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt habe, das Berufungsurteil sei auch nicht teilweise rechtskräftig geworden. Dies trifft nicht zu. Die Parteien haben unterschiedliche Rechtsansichten dazu geäußert, ob ein Berufungsurteil teilweise rechtskräftig wird, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wird, in der Begründung jedoch ein Antrag angekündigt wird, der nur einen Teil der Beschwer der Partei erfasst. Eine Erweiterung des bis dahin angekündigten Antrags hat der Beklagte damit weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt. Der Senat hat folgerichtig davon abgesehen, die Nichtzulassungsbeschwerde - wie der Kläger beantragt hatte - teilweise als unzulässig zu verwerfen.
Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2013 - 2-18 O 498/10 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.05.2014 - 4 U 27/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen