Paragraphen in 3 StR 297/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 263 | StGB |
1 | 2 | StGB |
1 | 3 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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3 | 263 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 297/22 BESCHLUSS vom 15. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR297.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der beiden Volksbanken. Jedoch ist entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), sondern die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22, NStZ 2022, 681 Rn. 9 ff.).
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 11.04.2022 - 51 KLs - 642 Js 180/20 - 27/21
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3 | 263 | StGB |
1 | 2 | StGB |
1 | 3 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 2 | StGB |
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