1 BvR 244/14
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 244/14 vom 6.3.2014, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20140306_1bvr024414.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 244/14 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der S… GmbH,
- Bevollmächtigter:
Anwaltskanzlei Jetter & Kollegen,
Rotebühlplatz 37, 70178 Stuttgart - gegen a)
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2013 - 17 Sa 12/13 -,
b)
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 30 Ca 6355/12 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Masing Baer
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.