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5 StR 697/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 697/18 BESCHLUSS vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR697.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. August 2018 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 4. Dezember 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1. Der Senat setzt den Tagessatz, dessen Bemessung das Landgericht bei der Festsetzung der Geldstrafen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe versäumt hat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß fest (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14 mwN).

2. Soweit das Landgericht den Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2018 als zäsurbegründend angesehen hat (statt wie richtig den Strafbefehl desselben Gerichts vom 10. Januar 2018), beschwert dies den Angeklagten nicht.

Mutzbauer Sander König RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Sander Köhler

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