Paragraphen in 4 StR 163/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 163/20 BESCHLUSS vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. Dezember 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR163.20.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Der Senat schließt aus, dass sich die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgte Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 23. März 2019 auf die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.
Quentin Sturm Bender Rommel Hoch Vorinstanz: Zweibrücken, LG, 17.12.2019 ‒ 4152 Js 13632/17 1 KLs
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1 | 349 | StPO |
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