Paragraphen in 12 W (pat) 24/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 24/12 Verkündet am 20. Mai 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 044 261
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BPatG 154 05.11
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I
Gegen das am 17. September 2007 angemeldete Patent 10 2007 044 261 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Bereitstellung einer Walzenanordnung zum Erzeugen von Dekoren auf einer Holzwerkstoffoberfläche“, dessen Erteilung am 18. Juni 2009 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende und jetzige Beschwerdegegnerin am 18. September 2009 Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 15 des deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss in der Anhörung am 9. Juni 2011 das Patent widerrufen und zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Anspruchs 1 in seinen Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und jetzigen Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2011 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß der Eingabe vom 12. Dezember 2011, Beschreibung Seite 1 gemäß der Eingabe vom 26. November 2008, Seiten 4 bis 8 gemäß den ursprünglichen Unterlagen und Seiten 2 und 3 gemäß der Eingabe vom 12. Dezember 2011,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 14 März 2014, Beschreibung Seite 1 gemäß der Eingabe vom 26. November 2008, Seiten 4 bis 8 gemäß den ursprünglichen Unterlagen und Seiten 2 und 3 gemäß der Eingabe vom 12. Dezember 2011,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 14. März 2014, Beschreibung Seite 1 gemäß der Eingabe vom 26. November 2008, Seiten 4 bis 8 gemäß den ursprünglichen Unterlagen und Seiten 2 und 3 gemäß der Eingabe vom 12. Dezember 2011.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Änderungen der unabhängigen Ansprüchen 1 und 10 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 stellten gegenüber der erteilten Fassung der Ansprüche 1 und 10 eine Erweiterung des Schutzbereichs dar. Darüber hinaus seien die Gegenstände dieser Ansprüche nicht patentfähig.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zur Bereitstellung einer Walzenanordnung zum Erzeugen unterschiedlicher Dekore auf Holzwerkstoffoberflächen, wobei die Walzenanordnung
- mindestens zwei Farb-Dekorwalzen, und - mindestens eine strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze umfassen, und die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze und die Farb-Dekorwalzenzur Erzeugung strukturierter Dekore aufeinander abgestimmt sind, indem zum Erzeugen eines der Dekore zuerst eine der Farb-Dekorwalzen und anschließend die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze auf eine der Holzwerkstoffoberflächen einwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung von zwei unterschiedlichen Dekoren die mindestens zwei Farb-Dekorwalzen unterschiedlich strukturiert sind und jeweils unterschiedliche FarbDekore erzeugen, und jeweils auf die strukturierte Lackauftragsoder Prägewalze, deren Struktur auf die Struktur der unterschiedlichen Farb-Dekore abgestimmt ist, abgestimmt werden.
Die Ansprüche 2 bis 9 sind direkt bzw. indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogen.
Der nebengeordnete Anspruch 10 nach Hauptantrag lautet:
Walzenanordnung zum Erzeugen von unterschiedlichen Dekoren auf Holzwerkstoffoberflächen, gebildet aus wenigstens zwei FarbDekorwalzen sowie wenigstens einer strukturierten Lackauftragsoder Prägewalze, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens zwei Farb-Dekorwalzen unterschiedlich strukturiert sind und jeweils unterschiedliche Farb-Dekore erzeugen, und jeweils auf die eine strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze, deren Struktur auf die Struktur der unterschiedlichen Farb-Dekore abgestimmt ist, abgestimmt sind.
Beim Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1 kommt gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das folgende Merkmal hinzu:
…, wobei die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze bei der Umstellung auf ein anderes Dekor nicht ausgewechselt wird.
Beim Anspruchssatz nach Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das folgende Merkmal hinzu:
…, wobei die Farb-Dekorwalzen ausgewechselt werden und die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze bei der Umstellung auf ein anderes Dekor nicht ausgewechselt wird.
Die weiteren Ansprüche 2 bis 9 bleiben jeweils unverändert.
Im Verfahren sind unter anderem die folgenden Druckschriften und Dokumente:
D2) EP 1 645 339 A1 D3) Zeitschrift frank.stein RELATIONS 15 D4) Eidesstattliche Versicherung des Herrn Klaus-Dieter Monhoff vom 08.05.2014 Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, da der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund, der Gegenstand des Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 (1) 1. i. V. m. §§ 1 (1), 4 PatG), auch für die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 10 in den nunmehr geltenden Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 vorliegt.
2) Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
1-1 Verfahren zur Bereitstellung einer Walzenanordnung zum Erzeugen unterschiedlicher Dekore auf Holzwerkstoffoberflächen,
1-2 wobei die Walzenanordnung 1-2.1 - mindestens zwei Farb-Dekorwalzen, und 1-2.2 - mindestens eine strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze umfassen, 1-V und die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze und die Farb-Dekorwalzen zur Erzeugung strukturierter Dekore aufeinander abgestimmt sind, 1-V.1 indem zum Erzeugen eines der Dekore zuerst eine der Farb-Dekorwalzen und anschließend die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze auf eine der Holzwerkstoffoberflächen einwirkt,
dadurch gekennzeichnet, 1-3 dass zur Erzeugung von zwei unterschiedlichen Dekoren die mindestens zwei Farb-Dekorwalzen unterschiedlich strukturiert sind und jeweils unterschiedliche Farb-Dekore erzeugen, 1-4 und jeweils auf die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze abgestimmt werden, 1-5 deren Struktur auf die Struktur der unterschiedlichen Farb-Dekore abgestimmt ist.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommt gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hinzu:
1H1-6 wobei die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze bei der Umstellung auf ein anderes Dekor nicht ausgewechselt wird.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hinzu:
2H1-6 wobei die Farb-Dekorwalzen ausgewechselt werden und die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze bei der Umstellung auf ein anderes Dekor nicht ausgewechselt wird.
Der Anspruch 10 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt gliedern:
10-1 Walzenanordnung zum Erzeugen von unterschiedlichen Dekoren auf Holzwerkstoffoberflächen,
10-2 gebildet aus 10-2.1 wenigstens zwei Farb-Dekorwalzen
10-2.2 sowie wenigstens einer strukturierten Lackauftragsoder Prägewalze,
dadurch gekennzeichnet, 10-3 dass die mindestens zwei Farb-Dekorwalzen unterschiedlich strukturiert sind und jeweils unterschiedliche Farb-Dekore erzeugen, 10-4 und jeweils auf die eine strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze abgestimmt sind, 10-5 deren Struktur auf die Struktur der unterschiedlichen Farb-Dekore abgestimmt ist.
3) Als Fachmann zuständig ist vorliegend ein Diplomingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Produktionstechnik, der besondere Kenntnisse der Beschichtungstechnik besitzt und mit der Gestaltung von Anlagen zum Erzeugen von Dekoren auf Holzwerkstoffoberflächen befasst ist.
4) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Bereitstellung einer Walzenanordnung und eine Walzenanordnung zum Erzeugen unterschiedlicher Dekore auf Holzwerkstoffoberflächen, siehe die Patentschrift, Abs. 0001 und Ansprüche 1 und 10.
Gemäß der Beschreibungseinleitung der Patentschrift sind Holzwerkstoffoberflächen, die beispielsweise zu Paneelen verarbeitet werden, in der Regel oberflächenbeschichtet (Abs. 0002).
Ein bekanntes Beschichtungsverfahren sehe vor, mehrere Farb- oder Lackschichten mit Hilfe von auf der Holzwerkstoffoberfläche abrollenden Walzen flüssig aufzubringen (Abs. 0003). Eine solche Oberflächenbeschichtung umfasse typischerweise eine Dekorschicht und mindestens eine abschließende Lackschicht (Abs. 0004).
Insbesondere bei Holzimitat-Dekoren sei es erwünscht, die Oberfläche der abschließenden Lackbeschichtung dreidimensional zu strukturieren, um die Porenstruktur des imitierten Holzes realistischer zu gestalten (Abs. 0005, 0006). Dies könne mit Hilfe einer strukturierten Lackauftragswalze geschehen, die nur mit Teilen ihrer Oberfläche Lack auftrage (Abs. 0006). Für einen realistischen Eindruck müsse dabei das Porenmuster auf das farbige Dekor abgestimmt sein, d. h. die strukturierte Lackauftragswalze müsse auf die jeweilige Farb-Dekorwalze abgestimmt sein (Abs. 0007).
Daraus ergebe sich das Problem eines Zeit- und Kostenaufwandes für die Bereitstellung entsprechender Walzenanordnungen, da für jedes neue Dekor neben einer neuen Farb-Dekorwalze auch eine angepasste strukturierte Lackauftragswalze erforderlich sei (Abs. 0007, 0008).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Patent vor, mindestens zwei zur Erzeugung unterschiedlicher Farb-Dekore vorgesehene Farb-Dekorwalzen mit einer strukturierten Lackauftragswalze bzw. einer Prägewalze abzustimmen (Abs. 0010, 0011, 0018).
5) Es kann dahinstehen, ob die unabhängigen Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 zulässig sind und ob die Gegenstände dieser Ansprüche neu sind, da diese nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
Ein Gegenstand beruht dann nicht auf erfinderischer Tätigkeit, wenn er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag in beliebiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 4, § 3 (1) PatG).
Die Einsprechende hat zum Stand der Technik unter anderem geltend gemacht, eine spanische Firma Lamigraph S.A., die Dekore für Laminatböden drucke, habe auf der Messe Interzum 2007, die vom 9. bis 12. Mai 2007 stattgefunden habe, unter dem Namen „Synchro-wood“ ein Konzept vorgestellt, das darin bestand, Holzdekore, die verschiedene Holzarten nachbilden, auf ein einziges Pressblech zur Erzeugung einer Oberflächenstruktur abzustimmen. Sie habe dazu mehrere Holzdekormuster präsentiert.
Die Einsprechende hatte zum Beweis der Präsentation und ihres Inhaltes bereits mit dem Einspruchsschriftsatz einen Zeugen benannt. Sie hat im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen eingereicht (D4). Die Einsprechende hat außerdem bereits im Einspruchsverfahren eine Zeitschrift eingereicht (D3), in der auf den Seiten 32 bis 34 über das besagte Konzept „Synchro-wood“ und dessen Präsentation auf der Messe Interzum 2007 berichtet wird.
Die Patentinhaberin hat darauf hingewiesen, dass die eidesstattliche Versicherung erst fünf Jahre nach dem Einspruch verfasst worden sei. Sie sei außerdem sehr kurz, enthalte wenige Details und sei schon daher ungeeignet, den mit dem Einspruch erfolgten umfangreichen Vortrag der Einsprechenden zur Präsentation des Konzeptes „Synchro-wood“ auf der Interzum 2007 zu belegen. Darüber hinaus hat die Patentinhaberin die öffentliche Zugänglichkeit der Zeitschrift D3 vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents bestritten.
Die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit der D3 vor dem Anmeldetag ist entscheidend dafür, ob der Inhalt der D3 selbst Stand der Technik ist. Unabhängig davon stellt jedoch der Bericht der D3 über die Präsentation des Konzeptes „Synchro-wood“ auf der Interzum 2007 einen Beleg dafür dar, dass diese Präsentation tatsächlich erfolgte und was ihr Inhalt war.
Der Senat sieht deshalb als erwiesen an, dass, wie die Zeitschrift D3 und die eidesstattliche Versicherung D4 übereinstimmend berichten, die spanische Firma L… S.A., die Dekore für Laminatböden druckt, auf der Messe Interzum 2007, die vom 9. bis 12. Mai 2007 stattgefunden hat, unter dem Namen „Synchrowood“ ein Konzept vorgestellt hat, das darin bestand, Holzdekore, die verschiedene Holzarten nachbilden, auf ein einziges Pressblech zur Erzeugung einer Oberflächenstruktur abzustimmen. Zu diesem Konzept wurden mehrere Holzdekormuster präsentiert.
Die vorveröffentlichte Druckschrift D2 offenbart eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung eines Dekors mit einer Oberflächenstruktur auf einer Holzwerkstoffplatte, siehe die Absätze 0001 bis 0003 und 0007. Die Herstellung erfolgt durch Beschichten der Holzwerkstoffplatte mittels einer Walzenanordnung, siehe die Figur 1 und den entsprechenden Abschnitt des Absatzes 0061. Die D2 offenbart somit (Unterschiede zu den Merkmalen des Anspruchs 1 unterstrichen) ein 1-1 Verfahren zur Bereitstellung einer Walzenanordnung zum Erzeugen eines Dekors auf einer Holzwerkstoffoberfläche, nämlich auf der Oberfläche der Platte 2, siehe Fig. 1 und Abs. 0062, 1-2 wobei die Walzenanordnung 1-2.1 - mindestens eine Farb-Dekorwalze, und 1-2.2 - mindestens eine strukturierte Lackauftrags-Walze umfasst, siehe den Absatz 0083 sowie in Figur 1 die Farb-Dekorwalze der Bearbeitungsstation 18 bzw. 20 und die strukturierte Lackauftragswalze/Gravurwalze 14, 1-V und die strukturierte Lackauftrags-Walze und die Farb-Dekorwalze zur Erzeugung eines strukturierten Dekors aufeinander abgestimmt sind,
1-V.1 indem zum Erzeugen des Dekors zuerst die Farb-Dekorwalzen und anschließend die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze auf die Holzwerkstoffoberfläche einwirkt,
siehe die Figur 1 und den Absatz 0083.
Für einen Fachmann ist selbstverständlich, dass mit einer Vorrichtung wie der in D2 beschriebenen unterschiedliche Dekore erzeugbar sein müssen. Dazu ergibt sich für ihn ohne Weiteres, dass für jedes zusätzliche Dekor eine weitere Walzenanordnung, umfassend
1-2.1
- mindestens eine Farb-Dekorwalze, und
1-2.2
- mindestens eine strukturierte Lackauftrags-Walze benötigt wird, und dass diese Walzen bei der Umstellung auf das zusätzliche Dekor ausgewechselt werden müssen, wobei also
1-3 zur Erzeugung von zwei unterschiedlichen Dekoren die mindestens zwei Farb-Dekorwalzen unterschiedlich strukturiert sind und jeweils unterschiedliche Farb-Dekore erzeugen,
1-4 und jeweils auf eine entsprechende strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze abgestimmt werden,
1-5 deren Struktur auf die Struktur des jeweiligen Farb-Dekors abgestimmt ist.
2H1-6 wobei die Farb-Dekorwalzen ausgewechselt werden und die strukturierte Lackauftrags- oder Prägewalze bei der Umstellung auf ein anderes Dekor auch ausgewechselt wird.
Wie durch die obigen Unterstreichungen kenntlich gemacht, unterscheidet sich von diesem in der D2 offenbarten Verfahren das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1, 2 dadurch, dass nicht für jedes zusätzliche Dekor auch eine zusätzliche strukturierte Lackauftrags-Walze benötigt wird. Stattdessen werden erfindungsgemäß mehrere – mindestens zwei – Dekore so aneinander angepasst, dass die entsprechenden Farb-Dekorwalzen auf eine einzige strukturierte Lackauftrags-Walze abgestimmt werden können und umge- kehrt die einzige strukturierte Lackauftrags-Walze auf die mehreren Farb-Dekorwalzen. Dementsprechend müssen auch bei einer Dekorumstellung nur die FarbDekorwalzen ausgewechselt werden, nicht aber die strukturierte LackauftragsWalze. Dies wird durch die D2 weder offenbart noch angeregt.
Jedoch ist der hier angesprochene Fachmann stets bestrebt, Verbesserungen und/oder Kosteneinsparungen durchzuführen. Ausgehend von der D2 ist dabei zu berücksichtigen, dass die dort offenbarte Vorrichtung gemäß Fig. 1 ausdrücklich zur Herstellung von beschichteten Platten für Fußbodenbeläge vorgesehen ist, siehe Abs. 0002, und dass dabei auch eine Laminatbeschichtung anstelle eines aufgewalzten Farbdekors als Grundlage für die in D2 vorgesehene Oberflächenstrukturierung in Betracht gezogen wird, siehe Abs. 0054 und 0055.
Der mit der Verbesserung einer Vorrichtung gemäß Fig. 1 der D2 befasste Fachmann beachtet daher unter anderem den Stand der Technik auf dem Gebiet der Herstellung von Laminat-Fußbodenbelägen und somit auch die Präsentation des Konzeptes „Synchro-wood“ auf der Messe Interzum 2007. Er entnimmt der Präsentation die vorteilhafte Lehre, Holzdekore für Laminatböden, die verschiedene Holzarten nachbilden, auf ein einziges Pressblech zur Erzeugung einer Oberflächenstruktur abzustimmen.
Im Fall der Vorrichtung nach D2, Fig. 1, ist zum Aufbringen des Dekors auf die Holzwerkstoffoberfläche vorgesehen, dazu nicht – wie in Abs. 0055 der D2 als mögliche Alternative beschrieben – ein mit dem Dekor bedrucktes Papier aufzulaminieren, sondern – wie in Fig. 1 der D2 dargestellt und in Abs. 0081, 0083 beschrieben – das Dekor mit Farbdekor-Auftragswalzen auf die Oberfläche der Holzwerkstoffplatte aufzubringen, siehe die Bearbeitungstationen 18, 20. Im Fall der Vorrichtung nach D2, Fig. 1 ist außerdem zum Erzeugen der Oberflächenstruktur vorgesehen, diese nicht – wie in Abs. 0010 der D2 beschrieben, aber in Abs. 0011 als unbefriedigend bezeichnet – in die Versiegelungsschicht einzupressen, sondern – wie in Fig. 1 der D2 dargestellt und in Abs. 0067 beschrieben – die Oberflächenstruktur aus einem Lack mit einer strukturierten Lackauftragswalze/Gravurwalze 14 auf eine zuvor aufgebrachte Versiegelungsschicht/Lackschicht aufzutragen.
Nachdem somit in D2 selbst ausdrücklich die von D2 gelehrte Dekorerzeugung mittels Farb-Dekorwalzen als Alternative zum Auflaminieren des Dekors bezeichnet wird, und die von D2 gelehrte Oberflächenstrukturerzeugung durch strukturierte Lackauftrags-Walzen als Alternative zum Einpressen einer Oberflächenstruktur dargestellt wird, ist für den Fachmann angesichts der Lehre des Konzeptes „Synchro-wood“ ohne Weiteres klar, dass dies entsprechend bei einer Vorrichtung gemäß Fig. 1 der D2 bedeutet, mehrere Farb-Dekorwalzen zur Erzeugung unterschiedlicher Dekore auf eine einzige strukturierte LackauftragsWalze abzustimmen. Dadurch ist zwangsläufig die strukturierte LackauftragsWalze, die nach der Lehre der D2 auf die Struktur eines Farbdekors abgestimmt sein sollte, Abs. 0083, umgekehrt auch auf die Struktur der unterschiedlichen Farb-Dekore abgestimmt und muss bei einer Dekorumstellung nicht ausgewechselt werden.
Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2.
Soweit der Anspruch 1 eine Prägewalze als Alternative zur strukturierten Lackauftrags-Walze nennt, ist auch diese Alternative aus der D2 bekannt, siehe Abs. 0010. Die Prägewalze soll zwar laut D2, Abs. 0011, im Vergleich zur strukturierten Lackauftrags-Walze zu schlechteren Oberflächen führen. Die Inkaufnahme eines solchen bekannten Nachteils macht jedoch die Auswahl dieser in D2 offenbarten Lösung als Alternative zu der laut D2 vorteilhafteren strukturierten Lackauftrags-Walze nicht erfinderisch.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat ausgeführt, auch ein nach einem Einsparpotential suchender Fachmann hätte die Lehre des Konzeptes „Synchro- wood“ schon deshalb nicht auf eine Vorrichtung gemäß D2, Fig. 1, angewandt, weil die D2 selbst den Digitaldruck als rationalere Alternative zu einem Auftrag mit Walzen lehre und somit bereits eine fertige Lösung anbiete. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zum Inhalt der D2, in der das Erzeugen der strukturierten Oberfläche mittels einer strukturierten Lackauftrags-Walze als „vorteilhaft“ dargestellt wird, siehe Abs. 38, das Erzeugen der strukturierten Oberfläche mittels Digitaldrucks dagegen lediglich als „eine weitere Ausgestaltung“, siehe Abs. 39. Dabei wird als Vorteil des Digitaldrucks die Möglichkeit einer individuellen Ansteuerung angegeben, nicht dagegen ein Einsparpotential.
Ein Fachmann, dem eine Vorrichtung zur Herstellung strukturierter Dekore mittels Walzen gemäß Fig. 1 der D2 vorliegt, entnimmt auf der Suche nach einem Einsparpotential dem Konzept „Synchro-wood“ eine Möglichkeit zu einer Kosteneinsparung, zu deren Umsetzung lediglich die Walzen geändert werden müssen, wohingegen keinerlei Änderung an der Anlage gemäß Fig. 1 selbst erforderlich wird. Davon ausgehend kann nicht angenommen werden, er hätte auf diese Möglichkeit deshalb verzichtet, weil die D2 auch die Alternative offenbare, die vorhandene Anlage gemäß Fig. 1 aufzugeben und stattdessen eine auf einem anderen Prinzip – dem Digitaldruck – basierende Anlage von Grund auf neu zu entwickeln und herzustellen.
6) Der beim Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 und 2 identische Anspruch 10 entspricht bis auf den Unterschied, dass anstelle eines Verfahrens zur Bereitstellung einer Walzenanordnung die Walzenanordnung selbst beansprucht wird, in seinen Merkmalen 10-1 bis 10-5 den entsprechend nummerierten Merkmalen 1-1 bis 1-5 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Die, wie oben zum Anspruch 1 ausgeführt, als Ergebnis des Verfahrens erhaltene Walzenanordnung beruht daher ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
7) Die weiteren Ansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 und 2 fallen mit dem jeweiligen Anspruch 1, da über jeden Antrag nur als Ganzes entschieden werden kann.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Schneider Bayer Krüger Ausfelder Me
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