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IX ZR 175/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 175/12 BESCHLUSS vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Februar 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 402.743,84 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Blick auf die von dem Finanzamt für Körperschaften II Berlin zugunsten des beklagten Landes bewirkten Zahlung nicht entscheidungserheblich, weil es nach deren Rückerstattung an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO fehlt.

a) Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich entfallen, wenn der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007

- IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 19; RGZ 37, 97, 100; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 178). Dies ist anzunehmen, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner rückübertragen wird (vgl. RGZ 69, 44, 48).

b) Der Streitfall ist in dieser Weise gelagert. Das Finanzamt für Körperschaften II Berlin hat den an die Schuldnerin abgetretenen Rückerstattungsanspruch an das beklagte Land ausbezahlt. Diese Zahlung ist jedoch von dem beklagten Land an das Finanzamt für Körperschaften II Berlin rückerstattet worden. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin den an sie abgetretenen Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt für Körperschaften II Berlin nicht durch Zahlung an das beklagte Land verloren.

2. Soweit sich der Kläger gegen die Verrechnung des an die Schuldnerin abgetretenen Steuerguthabens mit gegenüber dem beklagten Land bestehenden Steuerverbindlichkeiten wendet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit tatsächliches Vorbringen des Klägers übergangen wurde. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

Kayser Lohmann Gehrlein Fischer Vill Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.02.2011 - 14 O 133/10 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2012 - 7 U 33/11 -

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