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2 StR 225/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 225/13 BESCHLUSS vom 15. August 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer mit der nicht erläuterten Annahme abgelehnt,

es fehle an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Alkoholabhängigkeit. Dies reicht zur Begründung der Entscheidung nicht aus, zumal der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die Wirkung des Alkoholkonsums sei geeignet gewesen, die ohnehin eingeschränkten Hemmungen des Angeklagten zu verringern. Danach ist jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Hangs zum Alkoholkonsum im Übermaß für die Tatbegehung gegeben, die zur Bejahung der Maßregelvoraussetzung eines symptomatischen Zusammenhangs genügt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54, 55). Die Tatsache, dass auch eine Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten festgestellt wurde, die ebenfalls für die Tatbegehung von Bedeutung gewesen ist, steht der Maßregelanordnung nicht entgegen. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel liegt nahe, so dass der Senat nicht ausschließen kann, dass deren Ablehnung auf dem Begründungsmangel beruht.

Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Fischer Ott Schmitt Zeng Eschelbach

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