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3 StR 507/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 507/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Ausspruch über das Absehen der Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 1. September 2016 - 21 Cs-310 Js 6438/19-491/16 in Verbindung mit dem Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 24. Januar 2017 entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR507.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die vorgenannte Geldstrafe - rechtsfehlerfrei - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht in die urteilgegenständliche Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Da mit dieser Strafe gerade keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, war sie im Urteilsspruch nicht zu erwähnen (BGH, Beschluss vom 25. August 1988 - 4 StR 367/88, JurionRS 1988, 16291 mwN).

Die Strafkammer hat allerdings übersehen, dass durch die Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung nicht entfällt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN). Sie hätte daher unabhängig von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl in eine Gesamtstrafe mit den Freiheitsstrafen für die Fälle 1. a) bis 1. d) und 2. eine weitere Gesamtstrafe für die Fälle 3. a), 3. b) und 4. bilden müssen. Durch das Unterlassen der nach § 55 StGB zwingend gebotenen Einbeziehung und der danach vorzunehmenden Bildung von zwei Gesamtstrafen ist der Angeklagte indes nicht beschwert.

Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke

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