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VI ZR 238/14

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 238/14 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen:

Nachdem der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2014, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richtete, zurückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 45.000 €, hinsichtlich des Beklagten zu 2 auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Nachdem sich die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst auch gegen den Beklagten zu 2 gerichtet hatte und dann insoweit zurückgenommen wurde, war hinsichtlich des Beklagten zu 2 entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu verfahren.

Das uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel richtet sich im Zweifel gegen sämtliche Streitgenossen, wenn diese in der Rechtsmittelschrift - wie im Streitfall - alle angeführt sind (Senat, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, VersR 2009, 90 Rn. 5 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 519 Rn. 32). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2 in der zunächst eingereichten Beschwerdeschrift sogar ausdrücklich als "Beschwerdegegner" bezeichnet wurde. Damit war mit der zunächst eingereichten Beschwerdeschrift Nichtzulassungsbeschwerde auch bezüglich des Beklagten zu 2 eingelegt worden, die mit der später eingereichten "berichtigten" Fassung, in der der Beklagte zu 2 nicht mehr erwähnt wird, insoweit wieder zurückgenommen wurde.

2. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Galke Wellner Diederichsen Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.03.2013 - 19 O 79/10 OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2014 - 1 U 37/13 -

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