Paragraphen in 5 StR 60/25
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 60/25 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR60.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Fritsche Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 14.11.2024 - 2 KLs 460 Js 12176/24
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1 | 349 | StPO |
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