Paragraphen in VII ZB 14/19
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 14/19 BESCHLUSS vom 29. Juni 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB14.19.1 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Der Antrag des Schuldners vom 9. Mai 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt, weil dieser nicht bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO war. Ausweislich der damalig vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war der Schuldner in der Lage, die Kosten der Prozessführung, welche sich auf 206,97 € belaufen, aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weil ihm monatlich hierfür 188,- € zur Verfügung standen.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 hat der Schuldner erneut einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
II.
Der Antrag war abzulehnen, weil der Schuldner seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat.
Zwar kommt dem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss keine materielle Rechtskraft zu, weshalb ein erneuter Antrag möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805), dessen Erfolgsaussicht von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt dieser Entscheidung abhängt.
Beruht jedoch die Ablehnung des vorangegangenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf fehlender Bedürftigkeit, trifft den Antragsteller, der den neuen Antrag mit der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse begründet, eine gesteigerte Darlegungslast seiner Bedürftigkeit. Die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn sich der Antragsteller durch eigenes Verhalten in der Zwischenzeit mittellos gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 Rn. 20, NJW 2006, 1068; BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05 Rn. 8, NJW-RR 2008, 953).
Die Partei muss darum glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum sie ihre finanziellen Dispositionen in Kenntnis, dass sie die Kosten des laufenden Rechtsstreits selbst tragen muss, hierauf in der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht ausgerichtet hat und dies auch nicht konnte. Hieran fehlt es. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, warum es der Schuldner nicht vermocht hat, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, bevor sich mit Wirkung zum 22. September 2021 seine Einnahmen durch den Bezug von Krankengeld reduzierten, auch zum Verbleib vormals vorhandener Vermögensgegenstände (Pkw) fehlt jede Erklärung.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Schuldner seine Bedürftigkeit zwischenzeitlich durch Ausgaben herbeigeführt hat, die einem Anspruch auf staatliche Prozessfinanzierung entgegenstehen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Pamp Borris Kartzke Brenneisen Graßnack Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.09.2017 - 287 M 6426/17 LG Köln, Entscheidung vom 15.03.2019 - 39 T 226/17 -
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