3 StR 278/18
BUNDESGERICHTSHOF StR 278/18 BESCHLUSS vom 24. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR278.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2018 wird von der erweiterten Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 sichergestellten Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana abgesehen; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 sichergestellten Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 sichergestellten Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsentscheidung.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Gericke Tiemann Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
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