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2 StR 317/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 317/17 BESCHLUSS vom 2. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR317.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. August wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 3. Mai 2016 – 2 StR 157/16). Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten (erneut) wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, der von den Verteidigern in der Hauptverhandlung erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer in der Person der Haupt- und Hilfsschöffin sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO).

Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Rüge zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden ist, weil die Revision nicht auch die Anlagen mitteilt, auf die in den Entbindungsentscheidungen vom 5. und vom 12. September 2016 jeweils Bezug genommen wird. Die Rüge hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 – 2 StR 76/14, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 1 und vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN).

Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, BGHR GVG

§ 54 Abs. 1 Verhinderung 2; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S. 66).

Die Entbindungsentscheidungen genügen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhinderung 1; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich.

Schäfer Appl RiBGH Dr. Grube befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Zeng Schmidt

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