Paragraphen in 4 StR 537/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 537/19 BESCHLUSS vom 12. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2020 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2019 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2019 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
ECLI:DE:BGH:2020:120320B4STR537.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam auf die Frage der Dauer des Vorwegvollzugs beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Senat sieht jedoch davon ab auszusprechen, dass der Vorwegvollzug entfällt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – 3 StR 37/16, juris; Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233). Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte sich seit dem 27. September 2018 in Untersuchungshaft befindet; es bleibt jedoch unklar, ob die Untersuchungshaft seither ununterbrochen vollzogen worden ist. Die Vollstreckungsbehörde wird die Frage vollständiger Vollstreckung der angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft zu gegebener Zeit zu prüfen haben.
Sost-Scheible Bartel Roggenbuck Rommel Quentin Vorinstanz: Essen, LG, 17.05.2019 ‒ 71 Js 677/17 65 KLs 41/18 7 Ss 6/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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