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5 StR 349/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 349/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:260825B5STR349.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge sowie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde: Vor der Hauptverhandlung teilte der Verteidiger mit, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf im Kern einräumen werde und man sich wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Nebenklagevertreter gewandt habe. Nach Ablehnung eines ersten Angebots werde man nun eine Zahlung von 3.000 Euro anbieten. Über diese Ankündigungen wurden von Mitgliedern der Strafkammer Vermerke gefertigt; diese wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Der Nebenkläger sagte dort als Zeuge unter anderem auch dazu aus, dass er infolge der Tat seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne. Zudem habe er seine Hochzeitsfeier absagen müssen und allein hierdurch einen finanziellen Schaden von 4.000 Euro erlitten. Er erklärte sich in der Verhandlung mit einer Schmerzensgeldzahlung von 3.000 Euro einverstanden und nahm eine Entschuldigung des Angeklagten an. Im Urteil verneinte das Landgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB insbesondere deshalb, weil der Angeklagte für den mit 9.310 Euro bezifferten materiellen Schaden des Nebenklägers keinen adäquaten Ausgleich geleistet und die Folgen seiner Tat daher nicht überwiegend wiedergutgemacht habe.

b) Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO analog in Verbindung mit § 155a StPO darin, dass der Angeklagte durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Absicht hingewiesen worden sei, eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB allein an der nicht genügenden Höhe der Geldzahlung scheitern zu lassen. Sie möchte den genannten Vorschriften eine Pflicht des Gerichts dahingehend entnehmen, einen „erkennbar an einem Täter-Opfer-Ausgleich interessierten“ Angeklagten einen Hinweis zu erteilen, wenn es eine Schmerzensgeldzahlung – obwohl sie vom Geschädigten akzeptiert wurde – nicht als mindestens überwiegende Wiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB ansieht, weil ein Ausgleich von Sachschäden unterblieben ist. Da das Gericht nach § 155a Satz 2 StPO in geeigneten Fällen auf einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem hinwirken solle, dürfe es in einer solchen Situation nicht „in sich hineinschweigen“ und die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs „sehenden Auges … versanden lassen“; das ergebe sich in diesen Fällen aus der „gesetzlichen Hinwirkungspflicht“.

c) Eine derartige, von der Revision aus der Vorschrift des § 155a Satz 2 StPO abgeleitete Hinweispflicht sieht § 265 Abs. 2 StPO nicht vor; sie ist der Norm auch nicht im Wege einer Analogie zu entnehmen. Es fehlt schon an einer vergleichbaren Sachlage, nämlich an der dort vorausgesetzten Situation einer Veränderung gegenüber einem zuvor begründeten Informationsstand des Angeklagten. So ist das Landgericht mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB weder von der zugelassenen Anklage oder einer ihr gleichstehenden Entscheidung (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO) noch von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) abgewichen. Das gilt auch mit Blick auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke über vom Verteidiger geplante Ausgleichsangebote an den Geschädigten. Die Strafkammer hat hierdurch – anders als die Revision offenbar meint – keine Aussage dazu getroffen, ob durch die angekündigten Zahlungen bereits eine Wiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB erreicht werden könnte oder nicht.

Für § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist im Übrigen anerkannt, dass auf einen Wegfall strafmildernder Umstände nicht hingewiesen werden muss (für § 21 StGB vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 242/87, NJW 1988, 501; allgemein Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO, 2. Aufl., § 265 Rn. 45; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 38; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 265 Rn. 17). Damit kann dahinstehen, ob eine dem Gericht obliegende Hinweispflicht zu den unmittelbar aus § 46a StGB folgenden Anforderungen und den zu ihrer Erfüllung im Einzelfall erforderlichen Handlungen überhaupt vereinbar wäre mit dem Gedanken einer freiwilligen Übernahme von Verantwortung für die begangene Tat als einem Wesensmerkmal (vgl. nur MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46a Rn. 25, 32 mwN) des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Ein etwaiger Verstoß allein gegen die Sollregelung des § 155a Satz 2 StPO ist nicht Gegenstand der Rüge. Auf einem solchen würde das Urteil zudem nicht beruhen (vgl. nur MüKo-StPO/Teßmer, 2. Aufl., § 155a Rn. 22 mwN).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Insbesondere begegnet auch die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 46a StGB keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.

Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 13.12.2024 - 540 Ks 4/23 278 Js 161/23

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