Paragraphen in 4 ARs 15/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 265 | StPO |
1 | 132 | GVG |
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1 | 132 | GVG |
3 | 265 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 15/19 BESCHLUSS vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 ‒ 5 StR 20/19 ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung – in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung – nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 1 ARs 14/19).
Sost-Scheible Quentin Cierniak Bartel Bender
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 265 | StPO |
1 | 132 | GVG |
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1 | 132 | GVG |
3 | 265 | StPO |
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