Paragraphen in 8 W (pat) 16/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/18 Verkündet am 10. März 2020
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2011 108 566 …
ECLI:DE:BPatG:2020:100320B8Wpat16.18.0 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Patent 10 2011 108 566 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Belüftungsdüse für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs“ ist am 27. Juli 2011 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 11. September 2013 ist das Patent erteilt und am 9. Januar 2014 ist die Erteilung veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2014 Einspruch erhoben und diesen auf fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützt.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat das Patent in der erteilten Form sowie mit 5 Hilfsanträgen, eingereicht am 9. Juli 2018, verteidigt.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden, wobei die Druckschriften D1 bis D8 bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens waren:
D1 DE 38 37 916 A1 D2 DE 10 2004 003 059 A1 D3 DE 10 2007 010 795 A1 D4 DE 10 2008 050 180 A1 D5 DE 10 2009 025 534 A1 D6 DE 10 2009 034 756 A1 D7 DE 20 2005 014 627 U1 D8 DE 20 2010 003 896 U1 D9 DE 10 2005 036 159 A1 D10 EP 1 800 918 A1 D11 DE 20 2008 008 827 U1 D12 DE 10 2009 041 532 A1 D13 DE 102 32 422 A1 D14 FR 2 794 690 A1 D15 DE 10 2008 034 195 A1 D16 US 2011/0086588 A1 D17 DE 102 23 660 A1 D18 DE 299 14 962 U1 D19 EP 2 266 824 A1 D20 DE 10 2008 005 985 A1 D21 DE 103 21 518 A1 D22 DE 10 2009 043 956 B3 Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten, da die Erfindung gemäß dem erteilten Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen ihr am 2. August 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 29. August 2018. Sie trägt vor, gegenüber den Druckschriften D6 und D9 sei die Belüftungsdüse nach Anspruch 1 jeweils nicht neu. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents definiere zwar zwei Elemente, nämlich ein Verbindungselement und ein Luftleitelement, treffe aber keine Aussage darüber, ob diese unterschiedlich ausgebildet seien. Eine unterschiedliche Ausgestaltung sei zwar im Ausführungsbeispiel erkennbar, nach Anspruch 1 sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verbindungselemente und die Luftleitelemente auch gleich ausgebildet sein könnten, da sie nur durch ihre Funktion definiert seien, wobei dann beide Elemente sowohl verbindende als auch luftleitende Eigenschaften aufweisen könnten. Die in der Entgegenhaltung D6 ausgebildeten Rippen würden sowohl verbinden als auch Luft leiten. Entsprechend könne jede zweite Rippe als Verbindungselement und die jeweils dazwischen angeordnete Rippe als Luftleitelement interpretiert werden, sodass man zwanglos zum Gegenstand von Anspruch 1 nach Streitpatent gelange. Gleiches gelte für die D9.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2011 108 566 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 9. Juli 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie trägt vor, bei den Luftleitelementen und den Verbindungselementen des Streitpatents handele es sich um unterschiedliche Elemente, wie sich aus der Beschreibung ergebe, die zur Auslegung des Anspruchs heranzuziehen sei. Nur die Luftleitelemente, nicht aber die Verbindungselemente des Streitpatents dienten der Luftleitung. Umgekehrt seien die Luftleitelemente keine Verbindungselemente, was durch den Schlitz zwischen Element 5 und dem Halteelement 8 in Figur 3 erkennbar sei. Hierin unterscheide sich der Gegenstand des Patents von den Entgegenhaltungen D6 und D9, die nur gleichartige Bauteile für Verbindung und Luftleitung aufwiesen.
Patentanspruch 1 in der erteilten Form lautet wie folgt:
1. Belüftungsdüse für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs, mit einem Gehäuse, welches einen Lufteinlass und einen dem Innenraum zugewandten Luftauslass aufweist, und mit mehreren, beweglich innerhalb des Gehäuses angeordneten, schaufelartigen Luftleitelementen, welche an ihrer dem Lufteinlass zugewandten Seite mit einem hinteren ringförmigen Halteelement und an ihrer dem Luftauslass zugewandten Seite mit einem vorderen ringförmigen Halteelement verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Halteelemente (8, 9) mittels mehrerer Verbindungselemente (10) miteinander verbunden sind, welche deformierbar sind und/oder gelenkig mit den Halteelementen (8, 9) verbunden sind, und dass die Luftleitelemente (5) durch Ausnehmungen (11) zwischen den Verbindungselementen (10) hindurchgeführt und durch die Bewegung eines der Halteelemente (8, 9) schwenkbar sind.
Hinsichtlich der Unteransprüche 1 bis 9 sowie der Patentansprüche der Hilfsanträge sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Patentschrift sowie den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
1. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik anzusehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Fahrzeug-Belüftungsanlagen bzw. –Belüftungskomponenten aufweist.
2. Gegenstand des Streitpatents ist eine Belüftungsdüse für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs, wobei das Gehäuse der Düse einen dem Innenraum zugewandten Luftauslass aufweist (Absatz [0001] der DE 10 2011 108 566 B4). Gemäß der Streitpatentschrift sind zwar im Stand der Technik viele verschiedene Ausführungsformen derartiger Belüftungsdüsen bekannt, diese schränkten jedoch meist die gestalterische Freiheit erheblich ein und wiesen oftmals den Nachteil einer aufwändigen Bedienung auf ([0002]).
Daher nennt die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Belüftungsdüse für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs zu schaffen, die eine größere gestalterische Freiheit bietet und die es einem Bediener ermöglicht, auf einfache Weise die gewünschte Ablenkung des durch die Belüftungsdüse geführten Luftstroms einzustellen ([0010]).
Der Patentanspruch 1 in der geltenden, erteilten Fassung lässt sich wie folgt gliedern:
1. Belüftungsdüse für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs,
1.1 mit einem Gehäuse,
1.1.1 welches einen Lufteinlass und einen dem Innenraum zugewandten Luftauslass aufweist,
1.2 und mit mehreren, beweglich innerhalb des Gehäuses angeordneten, schaufelartigen Luftleitelementen,
1.2.1 welche an ihrer dem Lufteinlass zugewandten Seite mit einem hinteren ringförmigen Halteelement
1.2.2 und an ihrer dem Luftauslass zugewandten Seite mit einem vorderen ringförmigen Halteelement verbunden sind,
1.3 1.3.1 1.4 1.5 wobei die beiden Halteelemente (8, 9) mittels mehrerer Verbindungselemente (10) miteinander verbunden sind,
welche deformierbar sind und/oder gelenkig mit den Halteelementen (8, 9) verbunden sind,
und dass die Luftleitelemente (5) durch Ausnehmungen (11) zwischen den Verbindungselementen (10) hindurchgeführt [sind]
und durch die Bewegung eines der Halteelemente (8, 9) schwenkbar sind.
Die Belüftungsdüse für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs besteht nach Anspruch 1 im Wesentlichen aus einem Gehäuse (Merkmal 1.1), mehreren beweglichen in dem Gehäuse angeordneten, schaufelartigen Luftleitelementen (Merkmal 1.2), einem hinteren und einem vorderen ringförmigen Halteelement (Merkmale 1.2.1 und 1.2.2) und mehreren Verbindungselementen (Merkmal 1.3). Auslegungsbedürftig ist dabei insbesondere die zwischen den Beteiligten strittige Abgrenzung von „Luftleitelementen“ und „Verbindungselementen“.
Die schaufelartigen Luftleitelemente (5) dienen zur Einstellung der gewünschten Ausströmrichtung des Luftstroms und können alternativ jeweils zweiteilig ausgebildet sein, „…wodurch sich die mit den Luftleitelementen erzielbare Ablenkung der Luft verbessern kann“ ([0015]). Diese Alternative ist auch in allen gezeigten Ausführungsvarianten in den Figuren 1 bis 6 so ausgeführt. Die Luftleitelemente sind dabei – gemäß den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 – sowohl an ihrer dem Lufteinlass als auch an ihrer dem Luftauslass zugewandten Seite jeweils mit den ringförmigen Halteelementen (8 und 9) verbunden. Auf welche Art und Weise die Luftleitelemente mit den Halteelementen verbunden sind, ob zudem mittelbar oder unmittelbar, bleibt bei der vorliegenden Formulierung offen.
Ausführungsbeispiel einer Belüftungsdüse gemäß Streitpatent Zudem weist die Belüftungsdüse Verbindungselemente (10) auf, durch die die ringförmigen Halteelemente miteinander verbunden sind. Diese Verbindung der ringförmigen Halteelemente „…mittels deformierbarer und/oder gelenkig mit den Halteelementen verbundener Verbindungselemente…“ ermöglicht dabei „…die Bewegung eines der Halteelemente über die Verbindungselemente auf das andere Halteelement“ zu übertragen ([0012]). Gemäß der in Merkmal 1.4 formulierten Hindurchführung der Luftleitelemente durch Ausnehmungen (11) zwischen den Verbindungselementen (10) ermöglicht dies „…eine sehr einfache Ansteuerung der Luftleitelemente“ … “, um durch die Betätigung des entsprechenden Halteelements verstellt werden zu können“ (dto.). Die Verbindungselemente übernehmen somit die Kräfte zur Übertragung der schwenkbaren Verstellung des einen Halteelements (Merkmal 1.5) auf die Luftleitelemente. Das Streitpatent weist mit den Luftleitelementen und Verbindungselementen demzufolge zwei unterschiedliche Bauelemente auf, die sich in Aufbau und Funktion unterscheiden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verbindungselemente und die Luftleitelemente könnten identisch aufgebaut sein und jeweils beiden Funktionen dienen, geht fehl. Der Fachmann gewinnt unmittelbar aus dem Wortlaut des Anspruchs das Verständnis, dass es sich bei den Luftleitelementen und den Verbindungselementen um unterschiedlich gestaltete und angeordnete Bauteile handelt. Schon die im Anspruch vorgenommene Differenzierung zwischen beweglich angeordneten schaufelartigen Luftleitelementen und deformierbaren und/oder gelenkig mit den Haltelementen verbundenen Verbindungselementen führt von dem Verständnis, dass es sich um baugleiche Elemente mit identischen Funktionen handeln könnte, weg. Zudem wird in Merkmal 1.4 beschrieben, dass die Luftleitelemente durch Ausnehmungen zwischen den Verbindungselementen hindurchgeführt sind. Zwar können die Verbindungselemente mit Abstand zueinander angeordnet sein. Diese Abstände in Bezug auf die gleichartigen Verbindungselemente allerdings als „Ausnehmungen“ zu bezeichnen, geht jedoch am Verständnis des Fachmanns vorbei. Erst recht widerspricht es dem Verständnis des Fachmanns, die Anordnung gleichartiger Elemente mit gleicher Funktion dadurch zu beschreiben, dass die einen Elemente durch Ausnehmungen zwischen den anderen Elementen „hindurchgeführt (sind)“. Daher beschreibt der Anspruch schon nach seinem Wortlaut baulich und in ihrer Anordnung unterschiedliche Elemente und enthält nicht nur eine bloße semantische Differenzierung nach deren Funktion, wie die Beschwerdeführerin meint.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu gemäß § 3 PatG, keine der vorliegenden Druckschriften weist alle Merkmale der Belüftungsdüse nach Anspruch 1 auf.
Die seitens der Einsprechenden als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift D6 (DE 10 2009 034 756 A1) offenbart einen Luftauslass (10) für einen Fahrgastraum eines Fahrzeugs, bei dem mittels einer Verstelleinrichtung (14) die Richtung des ausströmenden Luftstroms (22) veränderbar ist (Patentanspruch 1). Die in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausführungsformen einer Belüftungsdüse mit entsprechendem Luftein- und Luftauslass (22, 24), die implizit auch in einem Gehäuse untergebracht ist, weist zudem mehrere beweglich angeordnete Luftleitelemente (Rippen 16) auf, die lufteingangs- und luftausgangsseitig jeweils mit einem ringförmigen Halteelement (Haltering 12 und Kulisse 18) verbunden sind. Damit sind die Merkmale 1. bis 1.2.2 aus der D6 bekannt.
Separate Verbindungselemente, die gleichfalls die beiden Halteelemente miteinander verbinden, sind in der D6 nicht offenbart (Merkmalsgruppe 1.3). Sämtliche schaufelartigen Luftleitelemente der D6 werden als Rippen bezeichnet und sind somit auch den Luftleitelementen gemäß Streitpatent zuzuordnen. Insofern liegen von den Luftleitelementen sich unterscheidende Verbindungselemente nicht vor. Demzufolge können auch die Luftleitelemente (Rippen) nicht durch Ausnehmungen nicht vorhandener Verbindungselemente hindurchgeführt sein, so dass auch das Merkmal 1.4 nicht bekannt ist.
Wie bereits ausgeführt teilt der Senat die Auffassung der Einsprechenden nicht, dass der Anspruch 1 des Streitpatents es offen lasse, ob die Luftleitelemente und Verbindungselemente unterschiedliche Teile seien oder nicht. Gemäß der vorstehenden Auslegung des Gegenstands des Anspruchs 1 sind beide Baulemente der Belüftungsdüse bereits begrifflich klar voneinander abgegrenzt und entsprechend ihren unterschiedlichen Funktionen auch beschrieben. An dieser Betrachtung ändert auch nichts, dass die Luftleitelemente zusätzlich zu ihrer Luftleitfunktion auch jeweils mit dem vorderen und dem hinteren Halteelement „verbunden“ sind. Insbesondere auch deshalb entsprechen sich die Luftleitelemente gemäß Streitpatent und die Rippen der D6. Darüber hinaus sind separate, sich von den Luftleitelementen unterscheidende Verbindungselemente in der D6 nicht vorhanden; sie sind dort auch nicht notwendig, da die den Luftleitelementen entsprechenden Rippen diese Funktion vollständig übernehmen. Die von der Einsprechenden vorgenommene Betrachtung, wonach jede zweite Rippe (16) der D6 wechselseitig als Luftleitelement und als Verbindungselement anzusehen sei, kommt deshalb nicht in Betracht.
Darüber hinaus kann auch die Anordnung der Rippen – unabhängig von der Auslegung der Rippen hinsichtlich Luftleitelement und Verbindungselement – nicht als „zwischen den Verbindungselementen hindurchgeführt“ angesehen werden, wie die Einsprechende gemeint hat. Die Rippen sind mit Bezug auf die Anordnung gemäß Figur 4 „…beiderseits benachbart angeordnet…“ sowie „…bereichsweise überlappend ausgebildet…“ ([0023]). Insofern offenbart die D6 auch prinzipiell keine von Verbindungselementen „beidseitig umschlossenen“ Luftleitelemente, wie es der Begriff „hindurchführen“ impliziert.
Die ebenfalls seitens der Einsprechenden hinsichtlich der Neuheitsbetrachtung herangezogene D9 (DE 10 2005 036 159 A11) ist insbesondere im Hinblick auf das in den Figuren 13 bis 15 dargestellte Ausführungsbeispiel (dritte Ausführungsform) relevant. Hier ist ebenfalls ein Teil einer Luftstromsteuereinheit für den Einsatz als Luftauslassdüse im Fahrzeuginnenraum eines Kraftfahrzeugs zu sehen, das mehrere bewegliche Luftleitelemente (Patentanspruch 1, Luftklappen 20 gemäß Figur 13 und dazugehörige Beschreibung) besitzt und zudem stromein- und stromauslassseitig jeweils ein ringförmiges Haltelement (Kulissenscheibe 21, Trägerstruktur 22) aufweist. Die Luftleitelemente sind dabei – als Einheit der Luftklappen (20) mit den Stegen (25) – mit den beiden ringartigen Halteelementen verbunden. Damit sind ebenfalls die Merkmale 1. bis 1.2.2 bekannt.
Zusätzliche Verbindungselemente im Sinne des Streitpatents sind gemäß der dritten Ausführungsform der D9 jedoch nicht offenbart. Die gegebenenfalls separat zu betrachtenden Stege (25) könnten zwar als Verbindungselemente angesehen werden, diese wären jedoch nicht (separat) mit den beiden Halteelementen verbunden. Sie sind gemäß den Figuren 13 und 14 lediglich mit der Kulissenscheibe (21) gelenkig verbunden, nicht jedoch mit der Trägerstruktur (22). Insofern sind aus der D9 ebenfalls die Merkmale 1.3 bis 1.4 nicht bekannt.
Alle weiteren Druckschriften, die seitens der Einsprechenden auch nicht mehr herangezogen wurden, weisen ebenfalls nicht sämtliche Merkmale der Belüftungsdüse nach Anspruch 1 auf.
4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG, die Belüftungsdüse nach Anspruch 1 ist für den Fachmann aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt.
Ausgehend von der D6 erhält der Fachmann aus der Druckschrift selbst keine Anregungen, die im Wesentlichen aus zwei ringförmigen Halteelementen und einer Anzahl Luftleitelementen bestehende Anordnung dahingehend abzuändern, dass zusätzlich noch Verbindungselemente hinzugefügt werden. Die Luftleitelemente übernehmen sowohl die Funktion der Luftleitung als auch die der gelenkigen Verbindung der beiden Halteelemente. Separate Verbindungselemente zur Aufspaltung der beiden Funktionen sieht der Fachmann nicht vor, denn damit würde er lediglich die Teilezahl erhöhen und die Belüftungsdüse wesentlich aufwendiger gestalten, wozu er keine Veranlassung hat. Sofern er die Verstellbarkeit der Belüftungsdüse erschweren oder erleichtern möchte, bietet es sich ihm stattdessen als auf der Hand liegende, einfache Lösung an, die Gelenkverbindungen zwischen den Luftleitelementen und den Halteelementen zu verändern.
Auch die Heranziehung der D9 führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents, da Verbindungselemente hier ebenfalls nicht vorhanden sind. Gleiches gilt auch für die fachlichen Überlegungen, die von der D9 ausgehen.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende weder schriftlich in der Beschwerdebegründung noch in der mündlichen Verhandlung herangezogen. Sie offenbaren jeweils keine ringförmigen Halteelemente, die sowohl durch Luftleitelemente als auch durch Verbindungselemente verbunden sind und bei denen die Luftleitelemente durch Ausnehmungen zwischen den Verbindungselementen hindurchgeführt sind. Eine solche Belüftungsdüse liegt auch nicht im Griffbereich des Fachmanns. Die Belüftungsdüse nach Anspruch 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
5. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 Bestand, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Uhlmann Brunn prö
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