Paragraphen in 3 StR 530/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 46 | StGB |
1 | 224 | StGB |
1 | 4 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 224 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 530/16 BESCHLUSS vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR530.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. September 2016 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in Fall II. 1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Schlägen gegen die Geschädigte das metallene Endstück der Gartenharke eingesetzt hat. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen; denn durch die Benutzung des Stückes der Gartenharke beging der Angeklagte die Körperverletzung mittels eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs und erfüllte somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des genannten Umstandes bei der für die Tat II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der Wegfall dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben auszusprechen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Das Landgericht hat über den im Adhäsionsverfahren gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und damit den Antrag der Adhäsionsklägerin nicht ausgeschöpft.
Becker Tiemann Gericke Berg Spaniol
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2 | 349 | StPO |
1 | 46 | StGB |
1 | 224 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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