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10 W (pat) 173/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 173/14 Verkündet am 4. Oktober 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 004 266.8

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-lng. Lischke sowie der Richter Dipl.-lng. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-lng. Küest BPatG 154 05.11 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2014 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag aus der Eingabe vom 30. September 2016, - im Übrigen Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.

2. Die auf der Grundlage der am 30. September 2016 gegenüber dem Bundespatentgericht erklärten Teilungserklärung entstandene Teilanmeldung wird zur weiteren Bearbeitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 9. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2010 004 266.8 angemeldet.

Die Prüfungsstelle für Klasse E01F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Juli 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch den Inhalt der DE 10 2005 022 495 A1 (Druckschrift E1) neuheitsschädlich vorweggenommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er tritt der Begründung durch die Prüfungsstelle entgegen und stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2014 aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 30. September 2016 zu erteilen.

Die Anmeldung umfasst neun Patentansprüche, welche in der antragsgemäßen Fassung wie folgt lauten:

1. Zum Aufbau einer Wand vorgesehene Gabioneneinheit mit wenigstens einer Gabione (6), welche Gabione (6) zumindest grob rechtwinklig zueinander liegende, die Außenseiten der Gabione (6) bildende Seitenteile und einen Bodenteil aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass eines der Seitenteile der Gabione (6) durch ein Lärmdämmelement (1) gebildet ist, welches Lärmdämmelement (1) nahe den Rändern seiner Außenseiten Verbindungselemente (2) aufweist, an welche die Ränder der weiteren, parallel zueinander verlaufenden Seitenteile und des Bodenteils der Gabione (6) angeschlossen sind.

2. Gabioneneinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass nahe den Rändern der Außenseiten des Lärmdämmelements (1), aber auf der Außenseite der bisher gebildeten Gabione (6) weitere Verbindungselemente vorgesehen sind, an die die Ränder der parallel zueinander verlaufenden weiteren Seitenteile und des Bodenteils einer weiteren Gabione (6) derart angeschlossen sind, dass das Lärmdämmelement (1) den einen Seitenteil beider Gabionen (6) bildet.

3. Gabioneneinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Lärmdämmelement (1) an seinen Stirnseiten mit Nut und Feder (3, 4) versehen ist.

4. Gabioneneinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Lärmdämmelement (1) aus Gas- oder Lavabeton besteht.

5. Gabioneneinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Lärmdämmelement (1) über eine Steckschließung (2) o. dgl. lösbar mit der Außenseite der Gabione (6) verbunden ist.

6. Gabioneneinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass an der oberen Stirnseite des Lärmdämmelementes (1) eine Lastöse (5) angeordnet ist.

7. Verfahren zum Aufbau einer Lärmschutzwand aus Gabioneneinheiten nach einem der vorangehenden Ansprüchen, wobei die Gabioneneinheiten fertig befüllt zur Baustelle transportiert werden und die zueinander in der aufzubauenden Lärmschutzwand benachbarten Gabionen zur Verbindung der Gabioneneinheiten ohne Schalllücken Stirnseite an Stirnseite in Nut- und Federschluss tretend aufeinandergesetzt werden.

8. Verwendung eines Lärmdämmelements (1) als ein statisch belastbares, armiertes Teil einer Gabioneneinheit.

9. Lärmschutzwand, bestehend aus stapelbaren Gabionen (6), jeweils mit Seitenteilen, zumindest einem Boden aus Drahtgittern und einem Lärmdämmelement (1), dadurch gekennzeichnet, dass im Falle jeder Gabione (6), soweit die Lärmschutzwand aus stapelbaren Gabionen besteht,

9.1 das Lärmdämmelement (1) als ein Seitenteil der Gabione (6) eingesetzt ist,

9.2 das Lärmdämmelement (1) dazu armiert ist und

9.3 das Lärmdämmelement (1) nahe seiner Außenseiten Verbindungselemente (2) zum Anschluss der senkrecht an das Lärmdämmelement angebundenen Drahtgitter der angebundenen Seitenteile und des angebundenen Bodens aufweist.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Wie sich der Senat überzeugt hat, sind ihre Gegenstände in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen ursprungsoffenbart.

3. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur (FH) mit Erfahrung im Straßen- und Landschaftsbau sowie vertieften Kenntnissen im Bereich des damit in Verbindung stehenden Schallschutzes an.

4.1 Die Gegenstände der nebengeordneten, auf eine zum Aufbau einer Wand vor- gesehene Gabioneneinheit, ein Verfahren zum Aufbau einer Lärmschutzwand aus Gabioneneinheiten, die Verwendung eines Lärmdämmelements als statisch belastbares Teil einer Gabioneneinheit sowie eine Lärmschutzwand gerichteten Patentansprüche 1, 7, 8 und 9 sind neu (§ 1 Abs. 1 u. § 3 PatG).

So fehlt bei der aus der Druckschrift E1 bekannten Schallschutzwand schon das den anmeldungsgemäßen Aufbau einer Gabione bestimmende Merkmal eines Boden- teils. Vielmehr sind die dort aus mehreren Gitterelementen (3, 4) zusammengesetzten Gitterkörbe (5) an ihrer Unterseite offen und stellen somit keine Gabionen im Sinne des Patentgegenstandes dar.

Dies begründet die Neuheit der Gegenstände aller nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 bis 9, da diese sämtlich eine Gabioneneinheit mit einem Bodenteil voraussetzen.

Der Senat hat sich im Übrigen davon überzeugt, dass auch der Inhalt der weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten, in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgegriffenen Entgegenhaltungen FR 2 897 375 A1 (E2), US 5 788 424 (E3) und FR 2 903 712 A1 (E4) der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes nicht entgegensteht.

4.2 Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1, 7, 8 und 9 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 u. § 4 PatG).

So ist der E1 kein Hinweis darauf zu entnehmen, eine Wand aus einzelnen Gabioneneinheiten im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 aufzubauen. Diese Druckschrift gibt dem wie oben unter Punkt 3 definierten Fachmann vielmehr die in sich abgeschlossene Lehre an die Hand, einzelne aus Beton o. dgl. bestehende Wandelemente aneinander gereiht aufzustellen und im Nachhinein mit Gitterteilen zu versehen, welche zusammen mit den Wandelementen seitlich begrenzte Gitterkörbe bilden. Wie oben zur Neuheit ausgeführt, weisen diese Gitterkörbe keinen Boden auf, so dass sie erst dann mit Schüttgut befüllt werden können, wenn sie an ihrem Bestimmungsort auf dem dortigen Untergrund aufgestellt sind. Von der erfindungsgemäßen Lehre, komplett vorgefertigte Gabioneneinheiten zum Aufbau einer Wand vorzusehen, weist dieser Stand der Technik somit gerade weg.

Dies gilt, wie vorstehend zur Neuheit begründet, neben dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch für die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 7 bis 9. Nach Auffassung des Senats konnten auch die weiteren o. a. Entgegenhaltungen E2 bis E4 den Anmeldungsgegenstand weder für sich noch in Kombination miteinander bzw. mit der E1 nahelegen.

5. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogenen, auf vorteilhafte Ausgestaltungen der beanspruchten Gabioneneinheit gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.

III.

Die Teilanmeldung, die durch die am 30. September 2016 gegenüber dem Bundespatentgericht erklärte Teilung entstanden und als Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anhängig geworden ist, hat der Senat an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Dies erschien sachdienlich, um dem Anmelder eine Prüfung der Teilanmeldung in zwei Instanzen zu ermöglichen (vgl. Schulte / Moufang, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 63).

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö

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