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4 StR 277/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 277/12 BESCHLUSS vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, zu einem Streit, in dessen Verlauf sie ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete. Der Angeklagte wurde wütend, sprang auf und prügelte auf die Geschädigte ein, so dass ihr Gesicht stark anschwoll und sie aus der Nase blutete. Der Angeklagte schleppte sie in die Küche und drohte ihr mit einem Küchenmesser, sie zu erstechen. Bei Abwehrbewegungen zog sich die Geschädigte Schnittverletzungen an der rechten Hand zu. Der Angeklagte warf das Messer in die Spüle und schubste die Geschädigte ins Schlafzimmer. Er warf sie aufs Bett und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Die Geschädigte war, was der Angeklagte erkannt hatte, aufgrund ihrer Verletzungen und der Schmerzen nicht in der Lage, sich zu wehren. Sie verlor während des Geschlechtsverkehrs das Bewusstsein, als sie erwachte, erbrach sie mehrfach Blut. Der Angeklagte zog ihr ein sauberes T-Shirt an und begann, die Wohnung zu reinigen. Als der gemeinsame Sohn aus der Schule nach Hause kam, verließ er die Wohnung.

Das Landgericht hat die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verneint, weil der Angeklagte das Messer nicht "bei der Tat" verwendet habe, hingegen die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB ohne nähere Begründung bejaht.

2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht.

Die Urteilsgründe belegen zwar, dass der Angeklagte die Geschädigte körperlich schwer misshandelt hat. Sie lassen jedoch nicht ausreichend erkennen, dass die schwere körperliche Misshandlung der Geschädigten "bei der Tat" erfolgt ist. Der Angeklagte hat die Geschädigte aus Wut zusammengeschlagen; dass er schon zu diesem Zeitpunkt die Vornahme sexueller Handlungen beabsichtigte, ist nicht festgestellt. Ist aber der Entschluss zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs erst nach Abschluss der Gewalthandlungen entstanden, ist die schwere körperliche Misshandlung nicht während der Vergewaltigung erfolgt, was die Anwendung des Qualifikationstatbestandes ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2006 - 3 StR 373/05 Rn. 5, StV 2006, 418 und vom 23. Juni 2009 - 5 StR 195/09; Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09 Rn. 4 ff., NStZ 2010, 150).

3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Verwertbarkeit der ausländischen Vorverurteilungen des Angeklagten näher darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 StR 425/11, StV 2012, 149).

Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Quentin

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