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StB 21/20

BUNDESGERICHTSHOF StB 21/20 BESCHLUSS vom 9. Juli 2020 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

hier: sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ECLI:DE:BGH:2020:090720BSTB21.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin am 9. Juli 2020 gemäß § 144, § 142 Abs. 7, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2020 (5 StS 1/20) wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht Celle führt gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 (in der Fassung vom 22. Dezember 2003), § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 (in der Fassung vom 22. August 2002), §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c und Nr. 46 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG.

Unter dem 25. April 2020 hat die Angeklagte auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers angetragen und dies mit dem besonderen Umfang und der Schwierigkeit der Sache begründet, die insbesondere unter den besonderen Umständen der Corona-Pandemie zu bejahen sei. Mit am 15. Mai 2020 zugestelltem Beschluss vom 11. Mai 2020 hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts den Antrag abgelehnt. Die hiergegen am 22. Mai 2020 eingegangene sofortige Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung nicht näher begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen notwendiger Verteidigung bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Die diesbezügliche Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 144 Rn. 2).

Der - umfangreich begründete - ablehnende Beschluss des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts lässt Ermessensfehler indessen nicht erkennen; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die genannte Entscheidung Bezug.

Schäfer Paul Berg

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