XIII ZB 36/22
BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 36/22 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB36.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 28. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 7. Oktober 2021 zurückgewiesen wurde.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 7. Oktober 2021 den Betroffenen in der Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 24. November 2021 in seinen Rechten verletzt hat.
Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten trägt der Betroffene 44 %. Weitere Gerichtskosten und Dolmetscherkosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Bundesrepublik Deutschland in erster Instanz und im Rechtsbeschwerdeverfahren voll, im Beschwerdeverfahren zu 56 %.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I. Die Rechtsbeschwerde, die sich insoweit gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts wendet, als damit die Beschwerde gegen den Beschluss des für den Haftort zuständigen Amtsgerichts vom 7. Oktober 2021 zurückgewiesen wurde, ist begründet. Sie rügt zu Recht (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 74 Abs. 3 Satz 3 und 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO), dass das Landgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 FamFG den Akteninhalt nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Es hat übergangen, dass die Haftrichterin des für den Haftort zuständigen Amtsgerichts ausweislich ihrer Verfügung vom 27. September 2021 (Blatt 63 der Akte 4 XIV 255/21) wusste, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren gegen die einstweilige Anordnung des für den Aufgriffsort zuständigen Amtsgerichts anwaltlich vertreten war. Hätte das Landgericht diesen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, hätte es einen Verstoß des Amtsgerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bejahen müssen (zum Grundsatz des fairen Verfahrens vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - XIII ZB 4/22, juris Rn. 6 mwN). Denn zwar handelt es sich bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 427 FamFG und dem Hauptsacheverfahren über die Haftanordnung nach § 417 FamFG um jeweils eigenständige Verfahren, so dass aus der Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten im einen Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren folgt. Das über einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft entscheidende Amtsgericht ist auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich in einem vorangegangenen Verfahren für den Betroffenen ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat. Wenn dem Haftgericht aber bekannt ist, dass der Betroffene in dem Verfahren, aufgrund dessen er sich bereits in Haft befindet, durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, muss es den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch in dem aktuellen Haftanordnungsverfahren vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird,
dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - XIII ZB 4/22, juris Rn. 7 f. mwN). Das ist hier unterblieben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Dolmetscherkosten werden analog Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK nicht erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/19, InfAuslR 2022, 16 Rn. 13 mwN). Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Betroffenen hat sich im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - XIII ZB 79/20, juris Rn. 6 f. mwN).
Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.10.2021 - 4 XIV 289/21 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.02.2022 - 24 T 2788/21 -