Paragraphen in 11 W (pat) 19/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/10 Verkündet am 7. August 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 001 068.4 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse D 03 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2010 aufgehoben und das Patent DE 10 2004 001 068 mit der Bezeichnung „Vorrichtung für eine Webmaschine“ mit den Patentansprüchen 1 bis 10 vom 7. August 2014 sowie der Beschreibung mit den Seiten 1 bis 6 und 8 bis 12 gemäß Hauptantrag vom 10. Juli 2014, eingegangen am 14. Juli 2014, und der Seite 7 vom 7. August 2014 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen in der Fassung der Fig. 4 vom 7. August 2014 erteilt.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse D03D des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 29. Juni 2010 die am 2. Januar 2004 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Vorrichtung für eine Webmaschine" mit der Begründung zurückgewiesen, die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 beruhe gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D4 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1 DE 198 38 477 A1 D2 DE 38 31 927 A1 D3 DE 35 24 727 A1 D4 DE 41 31 745 A1 D5 DE 44 36 424 A1 berücksichtigt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren gemäß den geltenden Ansprüchen 1 bis 10 gegenüber dem genannten Stand der Technik patentfähig sei. In der mündlichen Verhandlung reicht sie neue Patentansprüche ein und beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 vom 7. August 2014 und der Beschreibung mit den Seiten 1 bis 6 und 8 bis 12 nach Hauptantrag vom 10. Juli 2014, eingegangen am 14. Juli 2014, und der Seite 7 vom 7. August 2014 sowie den Zeichnungen Fig. 1 bis 3 und 5 und 5a, wie ursprünglich eingereicht und Fig. 4 vom 7. August 2014 zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:
1.1 Vorrichtung in einer Webmaschine (33), Bänder (6, 7; 22) für Einführung und Übernahme des Schussfadens (1) enthaltend, die von Antriebseinheiten (100) angetrieben werden, um eine hohe Schussgeschwindigkeit mit einer sich daraus ergebenden kurzen Fachbildungszeit zu ermöglichen, 1.2 wobei die Antriebseinheiten (100) Stellmotoranordnungen (26, 27, 28) umfassen, die über Bewegungsübertragungsorgane (8, 9; 26) bei jeder Fachbildung Vorderteile der Bänder (6, 7; 22) dazu veranlassen, sich zwischen den Seiten (4, 5) der Maschine (33) und einer Stelle in ungefähr der halben Breite (13) der Maschine (33) aufeinander zu und voneinander weg zu bewegen, 1.3 wobei der Vorderteil des Einführungsbandes (6) mit einem ersten Greifer (6b) versehen ist, durch den der Schussfaden (1) von der ersten Seite (4) der Maschine (33) bis zur genannten Stelle (13) gezogen werden kann, 1.4 und der Vorderteil des Übernahmebandes (7) mit einem zweiten Greifer (7b) versehen ist, der dafür ausgebildet ist, vom ersten Greifer (6b) das Greifen des Schussfadens (1) zu übernehmen und den Schussfaden (1) von der genannten mittleren Stellung bis zur zweiten Seite (5) der Maschine (33) weiter zu ziehen, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 der erste Greifer (6b) den Schussfaden (1) ergreift und zu einer Schneidvorrichtung (3, 3') bringt, und dass 1.6 der erste Greifer (6b) eine Stillstand- oder nahezu Stillstandstellung (B) einnimmt, wenn die Schneidevorrichtung (3, 3') betätigt wird, um den Schussfaden (1) abzuschneiden, 1.7 der von einer Auswahlvorrichtung (60) ausgewählt und vom ersten Greifer (6b) mitgeführt wurde.
Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung in einer Webmaschine mit Bändern für die Einführung und Übernahme der Schussfäden, die derart von Antriebseinheiten betrieben werden sollen, dass sie eine hohe Schussgeschwindigkeit bei sich ergebender kurzer Fachbildungszeit erlauben.
In der Beschreibungseinleitung wird zum Stand der Technik ausgeführt, es seien Maschinen, die über derartige Einführungs- und Übernahmebänder mit Greifern, einen sogenannten Lanzenantrieb, verfügen, seit langem bekannt. Es sei daher vorgeschlagen worden, den Antrieb in Maschinen mit einer relativ geringen Breite von beispielsweise 3 bis 4 Metern zu verwenden, in denen das Arbeitsprinzip des Lanzenantriebs akzeptable Schussgeschwindigkeiten ermöglicht habe (Abs. 0002 der Offenlegungsschrift).
Es bestehe der Wunsch, den Lanzenantrieb zum Betreiben von Webstühlen mit erheblich größerer Breite zu verwenden, beispielsweise mit einer Breite in der Größenordnung von bis zu ungefähr 14 Metern. In Maschinen derart großer Breite würde der bislang vorgeschlagene Antrieb zu einer Schussgeschwindigkeit führen, die erheblich unter der gewünschten läge. Beispielsweise würden bei Anwendung von Breiten über 14 Metern bekannte Anordnungen inakzeptabel niedrige Schussgeschwindigkeiten aufweisen (3. Abs. der geltenden Beschreibung).
Die Aufgabe bestehe darin, die Gewebequalität zu verbessern und gleichzeitig die Vorrichtung möglichst einfach auszugestalten (von Seite 2, 3. Absatz der geltenden Unterlagen).
Als maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischem Grad der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Webmaschinen anzusehen.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen herleiten lassen.
Der Anspruch 1 ist eine Zusammenfassung der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 11 und Merkmalen von Seite 11, Zeilen 2 und 3. Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 12, der Anspruch 3 ist Seite 3, erster Absatz der Anmeldeunterlagen, und die Ansprüche 4 bis 10 sind Seite 3, zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen D1 bis D5 offenbaren jeweils nicht das Merkmale 1.5, wonach der erste Greifer den Schussfaden ergreift und zu einer Schneidvorrichtung bringt, da diese Webmaschinen nicht hierfür eingerichtet sind.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1, die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommt und Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist, betrifft nach Sp. 2, Z. 17 bis 39 i. V. m. Sp. 1, Z. 19 bis 23 eine Greiferbandwebmaschine mit Gebergreifer 7 und Nehmergreifer 8, die den Schussfaden in ein Webfach einbringen, wobei der Gebergreifer 7 auf der einen Seite der Webmaschine in bekannter Weise einen Schussfaden übernimmt und ihn bis etwa in die Mitte der Webmaschine, d. h. in die Mitte eines Webfaches transportiert. Dort wird er von dem Nehmergreifer 8 übernommen, der ihn dann bis zu der gegenüberliegenden Seite der Webmaschine bringt. Der Gebergreifer 7 und der Nehmergreifer 8 werden jeweils mittels eines Greiferbandes 9 angetrieben, die den Gebergreifer 7 und den Nehmergreifer 8 jeweils in ein geöffnetes Webfach hineinschieben und wieder herausziehen. Die Greiferbänder 9, die in ihrer Längsmitte eine Lochreihe aufweisen, werden mittels Zahnrädern 12, 13 angetrieben, wobei die Zahnräder 12, 13 mittels Antrieben 15, 16 zur hin- und hergehender Drehbewegung angetrieben werden. Auch dort wird eine hohe Arbeitsgeschwindigkeit angestrebt. Dies entspricht dem Merkmal 1.1 des geltenden Anspruchs.
Aus dieser Textstelle ist auch zu entnehmen, dass die Antriebseinheiten, die über Bewegungsübertragungsorgane (dort Zahnräder 12, 13) verfügen, bei jeder Fachbildung die Vorderteile der Bänder dazu veranlassen, sich zwischen den Seiten der Maschine und einer Stelle in ungefähr der halben Breite der Maschine aufeinander zu und voneinander weg zu bewegen. Dass sie dabei Stellmotoranordnungen verwenden, ist für den Fachmann selbstverständlich. Folglich ist auch das Merkmal 1.2 aus diesem Stand der Technik bekannt.
Nach Sp. 2, Z. 19 bis 24 übernimmt der Gebergreifer 7 auf der einen Seite der Webmaschine in bekannter Weise einen Schussfaden und transportiert ihn bis etwa in die Mitte der Webmaschine in die Mitte eines Webfaches, wo der Schussfaden von dem Nehmergreifer 8 übernommen wird, der ihn dann bis zu der gegenüberliegenden Seite der Webmaschine bringt. Dass die Greifer jeweils am Vorderteil des Einführungs- bzw. Übernahmebandes angeordnet sind, ist üblich. Demnach sind auch die Merkmale 1. 3 und 1.4 aus der Druckschrift D1 zu entnehmen.
Da in dieser Druckschrift weder eine Schneidvorrichtung offenbart, noch eine Auswahleinrichtung beschrieben ist, ist hieraus keine Anregung zur Lösung gemäß der dort fehlenden Merkmale 1. 5 bis 1.7 zu entnehmen.
Die Druckschrift D3, die für den Fachmann ebenfalls eine Webmaschine gemäß dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 darstellt, offenbart darüber hinaus eine Schneidvorrichtung und eine Auswahlvorrichtung. Nach Anspruch 1 ist diese Vorrichtung so eingerichtet, dass nach dem Schneidvorgang der von der Auswahleinrichtung ausgewählte und von der Schneidvorrichtung geschnittene Schussfaden von einer zusätzlichen Halteeinrichtung übernommen wird und in die geöffnete Klemmvorrichtung des im wesentlichen stillstehenden Greifers eingeführt wird. Da in Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 5 der zeitliche Zusammenhang zwischen Schneidvorgang und Schließen der Greifers dargestellt wird, kann davon ausgegangen werden, dass nach diesem Stand der Technik der Greifer auch beim Schneidvorgang zumindest nahezu eine Stillstandstellung einnimmt. Da dort jedoch die Haltevorrichtung den Schussfaden nach dem Schneidvorgang hält und der Schussfaden erst danach in die Klemmvorrichtung des Greifers eingelegt wird, ist kein Hinweis vorhanden, die Vorrichtung so zu gestalten, dass sie in der Lage ist, mit dem ersten Greifer den Schussfaden zu ergreifen und zur Schneidvorrichtung zu bringen, und danach der erste Greifer eine Stillstand- oder nahezu Stillstandstellung einnehmen kann, wenn die Schneidevorrichtung betätigt wird, um den Schussfaden abzuschneiden.
Die Druckschriften D2 und D5 liegen weiter ab, da sie keine Greiferbandwebmaschinen betreffen und der Fachmann somit aus diesem Stand der Technik keine Anregung zur patentgemäßen Lösung erhalten kann.
Die Vorrichtung nach geltendem Anspruch 1 ist patentfähig, da weder die Druckschriften D1 oder D3 alleine noch eine Zusammenschau mit einer der im Verfahren befindlichen Druckschriften zur Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch 1 führt.
Die Ansprüche 2 bis 10 sind ebenfalls zu erteilen, da die darin angegebenen Merkmale zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Wiegele Bb
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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