Paragraphen in 20 W (pat) 29/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
1 | 123 | PatG |
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1 | 4 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 29/13 Verkündet am 27. April 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 034 129.5 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer BPatG 154 08.05 beschlossen:
1. Es wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der weiteren Beschwerdegebühr gewährt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - Prüfungsstelle für Klasse G 07 F - hat die am 20.07.2006 eingegangene Patentanmeldung 10 2006 034 129.5 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Apparatur zum Fahrzeugmietsystem in einer Großstadt oder in einem Ballungsgebiet“
mit am Ende der mündlichen Anhörung am 20.12.2011 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag in der Fassung vom 13.02.2008 und der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag in der Fassung vom 05.05.2009 zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, denn dieser würde sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der Druckschrift US 2002/0174077 A1 (D11) sowie aufgrund seiner Alltagserfahrung und unter Berücksichtigung der bereits aus der DE 199 27 460 A1 (D9) bekannten Lösung für die Prüfung der Führerscheindaten ergeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle verwiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 19.01.2012 Beschwerde eingelegt. Der Bevollmächtigte der Anmelder zu 1) und 2) beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20.12.2011 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 und 2 vom 13.02.2012, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 30.01.2008, beim DPMA eingegangen am 13.02.2008 Zeichnungen:
(einzige) Figur 1 vom 30.01.2008, beim DPMA eingegangen am 13.02.2008 Hilfsantrag I:
Patentansprüche 1 und 2 vom 13.02.2012, beim BPatG als Hilfsantrag I per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag IIa:
Patentansprüche 1 und 2 vom 13.02.2012, beim BPatG als Hilfsantrag IIa per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag IIb:
Patentansprüche 1 und 2 vom 13.02.2012, beim BPatG als Hilfsantrag IIb per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.
Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag lauten: „1. Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung oder Verfügbarkeitsabfrage umfassend die folgenden Verfahrensschritte - Einführen einer Kreditkarte/EC-Karte als Schlüssel zum Zugang des Selbstfahrtaxis durch den Nutzer in ein neben der Fahrertür des Selbstfahrtaxis angeordnetes Kartenlesemodul
- automatische Übermittlung der Berechtigungsdaten per Satellit zu einer Dispatcherzentrale, ohne dass eine Kommunikation in Form eines typischen Sender-Empfänger Austausches mit dem Nutzer stattfindet
- Einlesen der Daten des Führerscheins und Übermittlung zur Auswertung und Archivierung mittels Satellitenübertragung an die Dispatcherzentrale
- Überprüfung und Identifizierung des Nutzers über einen Vergleich der Daten der Kreditkarte/EC-Karte und des Führerscheins
- nach Überprüfung des Nutzers Freischalten von Fahrzeugfunktionen über ein im Fahrzeug installiertem Touchscreen Menüsystem
- Beendigung der Fahrzeugnutzung über das satellitengesteuerte Touchscreen Menüsystem derart, dass der Nutzer das Fahrzeug elektronisch an die Dispatcherzentrale zur weiteren Nutzung übergibt.
2. Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass neben der Fahrertür des Selbstfahrtaxis ein Kartenlesemodul, im Selbstfahrtaxi ein Lesegerät zum Kopieren der Daten des Führerscheins und eine Touchscreenkonsole zur Kommunikation zwischen Selbstfahrtaxi und Nutzer sowie Mittel zur Satellitenübertragung zwischen Selbstfahrtaxi und Dispatcherzentrale angeordnet sind.“
Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag I lauten:
„1. Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung oder Verfügbarkeitsabfrage umfassend die folgenden Verfahrensschritte
- Einführen einer Kreditkarte/EC-Karte als Schlüssel zum Zugang des Selbstfahrtaxis durch den Nutzer in ein neben der Fahrertür des Selbstfahrtaxis angeordnetes Kartenlesemodul zum Öffnen des Fahrzeuges
- automatische Übermittlung der Berechtigungsdaten per Satellit zu einer Dispatcherzentrale, ohne dass eine Kommunikation in Form eines typischen Sender-Empfänger Austausches mit dem Nutzer stattfindet
- Einlesen der Daten des Führerscheins und Übermittlung zur Auswertung und Archivierung mittels Satellitenübertragung an die Dispatcherzentrale
- Überprüfung und Identifizierung des Nutzers über einen Vergleich der Daten der Kreditkarte/EC-Karte und des Führerscheins
- nach Überprüfung des Nutzers Freischalten von Fahrzeugfunktionen über ein im Fahrzeug installiertem Touchscreen Menüsystem
- Beendigung der Fahrzeugnutzung über das satellitengesteuerte Touchscreen Menüsystem derart, dass der Nutzer das Fahrzeug elektronisch an die Dispatcherzentrale zur weiteren Nutzung übergibt
- selbsttätiges Verriegeln der Autotür nach Verlassen des Fahrzeuges
- Verrechnung aller anfallenden Fahrzeugkosten über die Dispatcherzentrale und Bezahlung durch den Nutzer über sein bargeldloses Abrechnungssystem
- Überwachung des Tankinhaltes durch die Dispatcherzentrale
2. Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass neben der Fahrertür des Selbstfahrtaxis ein Kartenlesemodul, im Selbstfahrtaxi ein Lesegerät zum Kopieren der Daten des Führerscheins und eine Touchscreenkonsole zur Kommunikation zwischen Selbstfahrtaxi und Nutzer sowie Mittel zur Satellitenübertragung zwischen Selbstfahrtaxi und Dispatcherzentrale, Mittel zum selbsttätigen Verriegeln der Autotür nach Verlassen des Fahrzeuges Mittel zur Überwachung des Tankinhalts durch die Dispatcherzentrale angeordnet sind.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IIa bzw. IIb unterscheidet sich von der Anspruchsfassung nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I dadurch, dass jeweils das erste Merkmal folgende Fassung erhält:
„1. Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung oder Verfügbarkeitsabfrage und ausgenommene Systeme, die eine vorherige Registrierung des Nutzers erfordern, umfassend die folgenden Verfahrensschritte …“
Die Anmelder halten den jeweiligen Anspruchsgegenstand des Hauptantrags und aller drei Hilfsanträge für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die – nach Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der weiteren Beschwerdegebühr (§ 123 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) – wirksam eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das jeweils beanspruchte Verfahren des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen I, IIa und IIb nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG),
1. Der Anmeldegegenstand betrifft laut Ursprungsunterlagen ein Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung oder Verfügbarkeitsabfrage, sowie eine Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens. Die Anmelder haben es sich zum Ziel gemacht, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem die Komplexität aus einem Mietauto und einem Taxi mit dem Charakter eines Selbstfahrtaxis zusammengefasst werde. Das System solle zur Entlastung aller Verkehrszonen und -flächen in einer Großstadt beitragen und jedem Fahrerlaubnisinhaber eine spontane flexible Verfügbarkeit als individuellen Mobilitätsgewinn ermöglichen, um sich mit einem Fahrzeug in Ballungsgebieten oder in einem abgegrenzten Bereich zu bewegen (vgl. urspr. Beschreibung, S. 6, erster Absatz).
Das mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren lässt sich in folgende Merkmale gliedern:
1. Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung oder Verfügbarkeitsabfrage umfassend die folgenden Verfahrensschritte M1.1 Einführen einer Kreditkarte/EC-Karte als Schlüssel zum Zugang des Selbstfahrtaxis durch den Nutzer in ein neben der Fahrertür des Selbstfahrtaxis angeordnetes Kartenlesemodul M1.2 automatische Übermittlung der Berechtigungsdaten per Satellit zu einer Dispatcherzentrale, ohne dass eine Kommunikation in Form eines typischen Sender-Empfänger Austausches mit dem Nutzer stattfindet M1.3 Einlesen der Daten des Führerscheins und Übermittlung zur Auswertung und Archivierung mittels Satellitenübertragung an die Dispatcherzentrale M1.4 Überprüfung und Identifizierung des Nutzers über einen Vergleich der Daten der Kreditkarte/EC-Karte und des Führerscheins M1.5 nach Überprüfung des Nutzers Freischalten von Fahrzeugfunktionen über ein im Fahrzeug installiertem Touchscreen Menüsystem M1.6 Beendigung der Fahrzeugnutzung über das satellitengesteuerte Touchscreen Menüsystem derart, dass der Nutzer das Fahrzeug elektronisch an die Dispatcherzentrale zur weiteren Nutzung übergibt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich von diesem durch das Merkmal (Unterschied zur Fassung nach Hauptantrag fett)
M1.1HI Einführen einer Kreditkarte/EC-Karte als Schlüssel zum Zugang des Selbstfahrtaxis durch den Nutzer in ein neben der Fahrertür des Selbstfahrtaxis angeordnetes Kartenlesemodul zum Öffnen des Fahrzeugs.
und die zusätzlichen Merkmale an seinem Ende:
M1.7HI selbsttätiges Verriegeln der Autotür nach Verlassen des Fahrzeuges M1.8HI Verrechnung aller anfallenden Fahrzeugkosten über die Dispatcherzentrale und Bezahlung durch den Nutzer über sein bargeldloses Abrechnungssystem M1.9HI Überwachung des Tankinhaltes durch die Dispatcherzentrale Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag IIa unterscheidet sich von der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag nur dadurch, dass im Patentanspruch 1 das Merkmal 1. folgende Fassung erhält (Änderungen fett):
M1HIIa. Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung oder Verfügbarkeitsabfrage und ausgenommene Systeme, die eine vorherige Registrierung des Nutzers erfordern, umfassend die folgenden Verfahrensschritte Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag IIb unterscheidet sich von der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag I nur dadurch, dass im Patentanspruch 1 das Merkmal 1. folgende Fassung erhält (Änderungen fett):
M1HIIb.
Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung oder Verfügbarkeitsabfrage und ausgenommene Systeme, die eine vorherige Registrierung des Nutzers erfordern, umfassend die folgenden Verfahrensschritte
2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen Diplomingenieur (FH) der Übertragungstechnik, der mit der Entwicklung und Implementierung von Fahrzeugmietsystemen beschäftigt ist.
3. Von den im Zurückweisungsbeschluss zitierten Druckschriften erachtet der Senat die Druckschrift D11 US 2002/0174077 A1 als entscheidungsrelevant.
Die Druckschrift D11 betrifft ausweislich der Bezeichnung ein Vermietungssystem für bewegbare Körper, insbesondere für ein Fahrzeug. Das Vermietungssystem ermöglicht es dem Nutzer, ein Mietfahrzeug in einfacher Weise zu nutzen, ohne den Ort, von dem aus die Fahrzeuge vermietet werden, aufsuchen zu müssen (vgl. Abs. [0275]). Der Nutzer schließt zunächst einen Vertrag mit der Betriebsgesellschaft und erhält eine Mitgliedsnummer (oder Zugangsnummer) und erwirbt ein virtuelles Zahlungsmittel oder eine Prepaid Karte für die Freischaltung des Fahrzeugs (vgl.
Abs. [0203], [0221]). Das virtuelle Zahlungsmittel kann dabei eine IC-Karte sein, welche die Mitgliedsnummer enthält und für das Öffnen der Fahrzeugtüren verwendet wird (vgl. Abs. [0205]), oder alternativ auch eine Kredit- oder Geldkarte (vgl. Abs. [0290]). Will der Nutzer ein Fahrzeug anmieten, kann er sich telefonisch von der Betriebsgesellschaft über den nächstliegenden Standort eines verfügbaren Mietfahrzeugs informieren lassen (vgl. Abs. [0206] - [0208]) oder direkt ein an einem vorgegebenen Ort abgestelltes Fahrzeug aufsuchen (vgl. Abs. [0315). Bei Ankunft am Mietfahrzeug führt der Nutzer seine IC-Karte in eine bei der Fahrzeugtüre angebrachte Ladevorrichtung ein ( Kartenlesemodul) (vgl. Fig. 9, DATA I/O SECTION 519 i. V. m. Abs. [0250] erster Satz und Abs. [0295]). Das Fahrzeug liest die auf der IC-Karte abgespeicherten Informationen aus und überträgt diese über ein Kommunikationsnetzwerk, bspw. ein Telefonnetz oder Satellitenkommunikation (vgl. Abs. [0284]), an die Betriebsgesellschaft (vgl. Abs. [0209] und [0250]). Wenn die übertragene Authentifikation den Nutzer als solventes Mitglied ausweist, überträgt die Betriebsgesellschaft eine Erlaubnisinformation an die Steuerung des Mietfahrzeugs (vgl. Fig. 9, Bezz. 513, i. V. m. Abs. [0252]) und veranlasst das Aufschließen der Fahrzeugtüre (vgl. Abs. [0255] und [0288]). Des Weiteren überträgt die Betriebsgesellschaft über das Kommunikationsnetz Informationen für das Starten des Fahrzeugs und gibt das Fahrzeug für den Betrieb frei (vgl. Abs. [0210]). Für die Information des Nutzers ist ein LCD vorgesehen, über das verschiedene Anleitungsinformationen, Alarmmeldungen und andere benötigte Informationen dem Nutzer angezeigt werden (vgl. Abs. [0229]). Sobald der Nutzer das Mietfahrzeug nicht mehr benötigt, betätigt er einen EndeDruckknopf (vgl. Abs. [0213], letzter Satz). Das Mietfahrzeug wird daraufhin als unbeweglich gesperrt (vgl. Abs. [0214], erster Satz) und der Nutzer über diesen Zustand über das LCD-Display informiert und zur Eingabe einer Bestätigung aufgefordert (vgl. Abs. [0272]). Aus dem Vorgang, dass die Betriebsgesellschaft zu Mietbeginn nach erfolgter Authentifikation des Nutzers das Aufschließen der Fahrzeugtüre veranlasst (vgl.
Abs. [0255]) und [0288]), schließt der Fachmann zwanglos, dass das Fahrzeug nach Beendigung der Nutzung abgeschlossen wird. Zusätzlich überträgt das Mietfahrzeug über das Kommunikationsnetzwerk die Nutzungsdaten (gemessene Distanz und Reisedauer) an die Betriebsgesellschaft, die daraus die anfallenden Gebühren berechnet und mit Hilfe des auf der IC-Karte angegebenen Währungs-Authentifizierungs-Schlüssels oder mit dem angegebenen Finanzinstitut verrechnet (vgl. Abs. [0214], [0259], [290]). Als weitere Option ist die Berechnung von Gebühren anhand des Kraftstoffverbrauchs vorgesehen (vgl. Abs. [273]).
Der D11 ist mithin ein Verfahren zur Nutzung eines Selbstfahrtaxis ohne vorherige Buchung entnehmbar, bei dem eine Kreditkarte/IC-Karte als Schlüssel zum Zugang des Selbstfahrtaxis durch den Nutzer in ein bei der Fahrertür befindliches Kartenlesemodul eingeführt wird (vgl. Fig. 9, DATA I/O SECTION 519 i. V. m. Abs. [0250] erster Satz und Abs. [0295]) und nach Authentifizierung des Nutzers das Aufschließen der Fahrzeugtüre veranlasst wird (vgl. Abs. [0255] und [0288]). (M1.1 und M1.1HI), die auf der Kreditkarte/IC-Karte enthaltenen abgespeicherten Berechtigungsdaten automatisch an den Server der Betriebsgesellschaft ( Dispatcherzentrale) mittels Satellitenkommunikation übermittelt (vgl. Abs. [0284], Abs. [0209] und [0250]) (M1.2) und dort überprüft werden und der Nutzer identifiziert wird (vgl. Fig. 9, 31, i. V. m. Abs. [0251], [0252]) (M1.4teilw.). Ist dieser Vorgang erfolgreich abgeschlossen, werden die Fahrzeugfunktionen freigeschaltet (vgl. Fig. 9, Bezz. 513, i. V. m. Abs. [0252], [0255], [0288], [0210]) (M1.5teilw.). Sobald der Nutzer das Mietfahrzeug nicht mehr benötigt, betätigt er einen EndeDruckknopf (vgl. Abs. [0213], letzter Satz). Das Mietfahrzeug wird daraufhin als unbeweglich gesperrt (vgl. Abs. [0214], erster Satz) und der Nutzer über diesen Zustand über das LCD-Display informiert und zur Eingabe einer Bestätigung aufgefordert (vgl. Abs. [0272]). Das Fahrzeug wird damit elektronisch an die Dispatcherzentrale zur weiteren Nutzung übergeben (M1.6teilw.).
Da das Fahrzeug bei Nutzungsbeginn offensichtlich stets verschlossen angetroffen wird, ist zwanglos davon auszugehen, dass mit der Nutzungsbeendigung die Fahrzeugtüren automatisch verriegelt werden (M1.7HI). Die Abrechnung der Nutzung erfolgt bargeldlos über die Betriebsgesellschaft (vgl. Abs. [0214], [0259], [290]). (M1.8HI). Da als weitere Option die Berechnung von Gebühren anhand des Kraftstoffverbrauchs vorgesehen ist (vgl. Abs. [273]), erfolgt funktionsnotwendigerweise auch eine Überwachung des Kraftstoffverbrauchs durch die Betriebsgesellschaft ( Dispatcherzentrale) (M1.9HI).
Die Anmelder haben in der mündlichen Verhandlung als erfindungswesentlichen Unterschied zum Stand der Technik herausgestellt, dass für die Bedienung und Informationsdarstellung nach dem anmeldungsgemäßen Verfahren ein Touchscreen vorgehalten wird. Dem kann sich der Senat nicht anschließen, da darin nur ein Austausch der bisher verwendeten Mensch-Maschine-Schnittstelle, bei der Eingabemöglichkeit und Informationsanzeige noch in jeweils eigenen Bedienungsanordnungen ausgeführt sind, in eine Bedieneinheit, bei der Eingabe und Anzeige in einer funktionalen Einheit zusammengefasst sind, zu sehen ist. Auf die Funktionalität, respektive den Datenaustausch zwischen Fahrzeug und Dispatcherentrale hat diese Maßnahme keinen Einfluss. Die Verwendung einer Bedien/Informationseinheit, die den Bedienkomfort entscheidend erhöht, ist dem Fachmann im Hinblick auf eine Steigerung der Nutzerakzeptanz daher nahe gelegt (M1.5Rest und M1.6Rest).
Soweit die Druckschrift D11 auch das Einlesen und die Überprüfung von Führerscheindaten sowie eine Identifizierung des Nutzers anhand dieser Daten nicht explizit erwähnt, ist der Fachmann gehalten, diese Maßnahmen gegebenenfalls dann vorzusehen, wenn Fahrzeuge nur unter Vorlage eines gültigen Führerscheins an einen Nutzer vermietet werden dürfen (M1.3Rest und M1.4Rest).
Im Übrigen sieht der Senat darin nur eine aggregatorische Maßnahme, welche lediglich die Möglichkeiten der Überprüfung mit weiteren Identifizierungsdaten (denkbar wären auch Daten von Versicherungskarten, Automobilclubkarten usw.) erweitert, über deren konkrete Auswahl der Fachmann aber anwendungsbezogen entscheidet.
Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, bei einem Verfahren nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 in der jeweils beantragten Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag H1 angelangt.
Der in den Merkmalen M1HIIa. und M1HIIb. enthaltene Disclaimer „ausgenommene Systeme, die eine vorherige Registrierung des Nutzers erfordern" kann hier bei der Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, nicht berücksichtigt werden, da aus diesem Disclaimer, wie in der Beschwerdebegründung vom 13.02.2012 ausdrücklich ausgeführt, keine Rechte abgeleitet werden sollen.
Unabhängig davon erachtet der Senat die Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen IIa und IIb als unzulässig, da durch die Merkmale M1HIIa und M1HIIb die ursprüngliche Offenbarung insofern erweitert wird, als hieraus das Erfordernis einer vorherigen Registrierung des Nutzers nicht offenbart ist. Weil der ursprünglichen Offenbarung dadurch ein bisher nicht entnehmbares Negativum hinzugefügt wird, erweitert der Disclaimer für diesen ursprünglich nicht offenbarten Sachverhalt den Anspruchsgegenstand in unzulässiger Weise.
5. Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I, IIa und IIb als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der anwaltlich vertretenen Anmelder, das Patent ausschließlich in einer der beantrag- ten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
6. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.05.2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer Hu
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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