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2 StR 230/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 230/25 BESCHLUSS vom 25. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:250825B2STR230.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und einem Jahr und einem Monat mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 9. Juni 2023) und wegen Diebstahls (Tatzeit 17. Juli 2023) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg im beschleunigten Verfahren vom 11. August 2023 (Tatzeit 10. August 2023) und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23. April 2024 (Tatzeit 26. Mai 2023) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn betreffend Taten zwischen dem 15. August 2023 und dem 6. Oktober 2023 wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und betreffend Taten zwischen dem 28. Februar 2024 und dem 2. April 2024 wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln im beschleunigten Verfahren vom 12. April 2024 (Tatzeit 8. April 2024) zu einer dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Bei der Bildung der zweiten Gesamtstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe hat es zugunsten des Angeklagten einen Härteausgleich dafür vorgenommen, dass die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 2024 (Tatzeit 4. Januar 2024), dem das Landgericht Zäsurwirkung beigemessen hat, aufgrund der Erledigung der Vollstreckung nicht gemäß § 55 StGB einbezogen werden könne. Die Revision des Angeklagten, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den auf Grund der abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen, zu der unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 11. August 2023 und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23. April 2024 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zu der getroffenen Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Gesamtstrafenausspruch hält hingegen insoweit sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten zu zwei weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und – ausweislich der insoweit maßgeblichen Entscheidungsformel – von einem Jahr und einem Monat verurteilt hat.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt:

„Das Landgericht ist von einer Zäsurwirkung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 9. Januar 2024 ausgegangen, obwohl diese Verurteilung nach seinen Feststellungen durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt erledigten Vorverurteilungen keine Zäsurwirkung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 StR 495/14 – m.w.N.).“

Nur das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 11. August 2023 entfaltet daher Zäsurwirkung. Die abgeurteilten Taten, die den durch das Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und einem Jahr und einem Monat zugrunde liegen, sind alle nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Heinsberg vom 11. August 2023 und vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 12. April 2024 begangen worden; die letzte Tat (Fall II.8 der Urteilsgründe) datiert vom 2. April 2024.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt weiter dargelegt:

„Die gesondert verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und von einem Jahr und einem Monat können daher nicht bestehen bleiben. Vielmehr wird eine neue Gesamtstrafe aus den in den Fällen II 3 bis II 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 EUR aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. April 2024 […] zu bilden sein. […] Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die neu zu bemessende Gesamtstrafe die Summe der aufzuhebenden Gesamtstrafen, also zwei Jahre, nicht übersteigen.“

Dem tritt der Senat bei.

3. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

Menges Lutz Meyberg Herold Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 13.12.2024 - 118 KLs 19/24, 220 Js 646/24

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