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4 StR 488/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 488/17 BESCHLUSS vom 21. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:211117B4STR488.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2017 begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Landgericht diese auch auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt hat. Zwar erfordert eine Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes oder einer Ausweichbewegung erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 551/14; vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; vom 3. Februar 2016 – 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724). So liegt es hier aber nicht: Die Verletzungen der Nebenklägerin wurden durch die „Einengung der Fahrgastzelle“ in dem von ihr gelenkten und mit etwa 72 km/h dem Angeklagten entgegenkommenden Pkw verursacht. Dies beruhte unmittelbar auf der vom Angeklagten vorsätzlich herbeigeführten Kollision mit seinem mit etwa 99 km/h entgegenkommenden Kraftfahrzeug.

Sost-Scheible Bender Cierniak Quentin Franke

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