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3 StR 18/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 18/23 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR18.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2022 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen vom 4. Februar 2021 entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen vom 4. Februar 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung eines Führerscheins hat es bestehen lassen. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Aufrechterhaltung der mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen angeordneten Einziehung des totalgefälschten slowakischen Führerscheins bedurfte es nicht. Denn das Eigentum an diesem ist aufgrund der bereits seit November 2021 rechtskräftigen Entscheidung auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 6 StR 454/22, juris; vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 5).

Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 05.09.2022 - 21 KLs-700 Js 1086/21-12/22

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