Paragraphen in VIII ZR 217/19
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 217/19 BESCHLUSS vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZR217.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hatte jedenfalls deshalb zu unterbleiben, weil im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezüglich eines etwa gestellten Antrags auf Prozesskostensicherheit die Nichtzulassungsbeschwerde bereits zur Entscheidung reif war und für die Beklagte, die die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, kein Sicherungsbedürfnis besteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 143.929,25 €.
Dr. Milger Dr. Liebert Dr. Fetzer Dr. Schmidt Kosziol Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 21.07.2014 - 1 O 332/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2019 - 8 U 137/14 -
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