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5 StR 226/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 226/24 BESCHLUSS vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:140824B5STR226.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 78.380 Euro, hiervon in Höhe von 77.880 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist, und die Einziehung in Höhe des weitergehenden Betrages entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 9. August 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision.

1. Das Rechtsmittel hat nur zur Einziehungsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen – geringfügigen – Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat […] angenommen, dass das im Tatzeitraum sichergestellte Bargeld in Höhe von 3.325,04 Euro ein Teil des Erlöses aus dem verfahrensgegenständlichen Handeltreiben des Angeklagten und damit des errechneten Gesamterlöses gewesen ist. Gleichwohl hat es bei seiner auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidung das Bargeld, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat, nicht in Abzug (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2022 – 5 StR 131/22 Rn. 3) und damit Taterträge in dieser Höhe doppelt in Ansatz gebracht.

Dem schließt sich der Senat an, holt den Abzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Einziehungsbetrag unter Berücksichtigung des zutreffend gemäß § 55 Abs. 2 StGB in eine einheitliche Gesamtsumme einbezogenen Betrags von 500 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 9. August 2023 (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 StR 455/21 Rn. 55) auf 78.380 Euro.

2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 05.01.2024 - 640 KLs 18/23 6150 Js 4/23

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