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4 StR 2/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 2/19 BESCHLUSS vom 28. Februar 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:280219B4STR2.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2018 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

Das Schwurgericht ist von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Der von ihm – rechtsfehlerfrei – angenommene Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB sieht jedoch einen Regelstrafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Eine eigene Strafzumessungsentscheidung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714).

3. Der Senat schließt aus, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Maßnahmenausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

4. Er verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 42). Denn der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist in Rechtskraft erwachsen, womit der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf des versuchten Totschlags weggefallen ist.

Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel

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