VI ZR 1276/20
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1276/20 BESCHLUSS vom 19. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:190721BVIZR1276.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2021 durch den Richter Offenloch als Vorsitzenden, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Allgayer, Böhm und Dr. Herr beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 11. Juli 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. 1 Der Beklagte wird von der Klägerin auf Zahlung von 222.400 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit Zwischenurteil vom 29. Mai 2018 hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte prozessfähig ist, und eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines Verlustes der Prozessfähigkeit des Beklagten sowie eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einem Abschluss des den Beklagten betreffenden Betreuungsverfahrens abgelehnt. Die vom Beklagten hiergegen geführte Berufung hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. September 2020 zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der - zunächst anwaltlich vertretene - Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 - und damit nach Mandatsniederlegung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin des Beklagten - hat der erkennende Senat durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt, weil - so die vollständige Begründung die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vom Beklagten hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat der erkennende Senat in gleicher Besetzung mit Beschluss vom 20. Mai 2021 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205, 217).
Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und zur Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 2021 angeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine weitergehende Begründung war schon deswegen nicht erforderlich, da der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3)." Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 hat der erkennende Senat durch dieselben Richterinnen und Richter die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, weil - so die Begründung - die Beschwerde nicht innerhalb der Frist begründet worden sei (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Beklagte nunmehr - unter anderem - mit einer Anhörungsrüge. Die am Beschluss vom 6. Juli 2021 mitwirkenden Richterinnen und Richter,
nämlich den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder hat der Beklagte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Einer Prozesspartei ungünstige Entscheidungen allein rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit der daran beteiligten Richterinnen und Richter selbst dann nicht, wenn die Entscheidungen in der Sache - wie der Beklagte im Streitfall meint - unzutreffend sein sollten. Auch andere Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der vom Beklagten abgelehnten Richterinnen und Richter rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein solcher entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darin, dass der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtzeitiger Rechtsmittelbegründung als unzulässig verworfen hat, obwohl er - wie der Beklagte meint - die unterbliebene Begründung durch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts "verschuldet" hätte.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richterinnen und Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil ein die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter möglicherweise begründender Sachverhalt vom Beklagten schon nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist. Die angeblich unrichtigen Entscheidungen liegen vor. Die abgelehnten Richterinnen und Richter können zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts deshalb
- soweit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich - offensichtlich nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 Rn. 7, juris).
Offenloch Müller Allgayer Böhm Herr Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2018 - 3 O 332/15 OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2020 - 3 U 75/18 -