Paragraphen in AnwZ (Brfg) 53/16
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2 | 112 | BRAO |
2 | 152 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53/16 vom
9. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2017:090317BANWZ.BRFG.53.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 9. März 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge und Gegenvorstellung.
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und sein rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.
Er hat auch den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, er sei zum Zeitpunkt des von ihm gestellten Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Der Senat vermochte diesen Vortrag jedoch seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen.
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Gegenstand der Prüfung durch das Insolvenzgericht ist - auch im Fall des Eigenantrags - entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs nur, ob eine kostendeckende Masse zur Verfügung steht, sondern auch, ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO). Wegen dieses Eröffnungsgrundes wurde, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - I.
vom 2. Dezember 2015
( ) ergibt, das - fortdauernde - Insolvenzverfahren über das Vermö- gen des Klägers eröffnet. Ob der somit vom Insolvenzgericht geprüfte und bejahte Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben war, ist - worauf der Senat hingewiesen hat - im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung sachlich nicht zu überprüfen. Im Übrigen wird auch aus dem Vortrag des Klä- gers in seiner Anhörungsrüge nach wie vor nicht deutlich, weshalb er sich zur Stellung eines Insolvenzantrags gezwungen gesehen haben will, wenn er doch
- trotz der Pfändung seines Geschäftskontos - nicht zahlungsunfähig gewesen sein will.
Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme, die zur Zahlungsunfähigkeit des Rechtsanwalts und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen geführt hat, ist weder für die hierdurch begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO noch für deren Widerlegung von Bedeutung. Sie betrifft allein den Grund des Vermögensverfalls, nicht hingegen diesen selbst. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auch - unabhängig davon, ob der Vermögensverfall selbst verschuldet oder auf ein (rechtswidriges) Verhalten Dritter zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00, juris Rn. 4) - grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Sie kann nur unter den besonderen, im Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 näher ausgeführten, vorliegend indes nicht gegebenen Umständen verneint werden. Wie der Senat bereits vielfach entschieden hat, reicht eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN).
Im Übrigen wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 29. Dezember 2016 Bezug genommen. Der Senat erachtet auch die weiteren Beanstandungen nicht für durchgreifend. Er hält die Entscheidung in der Sache nach wie vor für zutreffend. Zu einer weitergehenden Begründung sieht er auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Aus den vorstehenden Gründen ist die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung ebenfalls unbegründet.
Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2016 - 2 AGH 8/16 -
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2 | 112 | BRAO |
2 | 152 | VwGO |
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