Paragraphen in IV ZR 135/16
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2 | 68 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 135/16 BESCHLUSS vom 13. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130318BIVZR135.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 13. März 2018 beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 6) nicht gewahrt ist. Aus diesem Grund wird auch die beantragte Änderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da ein fehlendes Verschulden der anwaltlich vertretenen Beklagten an der Einhaltung der vorgenannten Frist nicht glaubhaft gemacht ist und dies mangels Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG vermutet werden kann.
3. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt, weil sie nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG durch eine unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 30.09.2015 - 4 O 198/10 OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2016 - 17 U 1634/15 -
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