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3 StR 261/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 261/17 BESCHLUSS vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR261.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 11 der Anklage wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünfzehn und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neunzehn Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 11 der Anklage, in dem dem Angeklagten der Diebstahl der Fahrzeuge LKW Iveco mit dem Kennzeichen und VW Caddy mit dem Kennzeichen der Firma W.

in der Nacht zum 17. März 2015 vorgeworfen wurde, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.

2. Das Entfallen der Einzelstrafe im Fall 11 der Anklage lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des straffen Zusammenzuges der verhängten Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Berg Gericke Hoch Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker

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