Paragraphen in 3 StR 161/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 161/23 BESCHLUSS vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte und die Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:250723B3STR161.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer bei der Prüfung des § 213 Alt. 1 StGB das subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten in dem erforderlichen Umfang in den Blick genommen hat.
Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 28.11.2022 - 27 Ks-720 Js 221/22-10/22
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen