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3 StR 161/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 161/23 BESCHLUSS vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte und die Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2023:250723B3STR161.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer bei der Prüfung des § 213 Alt. 1 StGB das subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten in dem erforderlichen Umfang in den Blick genommen hat.

Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 28.11.2022 - 27 Ks-720 Js 221/22-10/22

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