Paragraphen in 2 StR 439/13
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BUNDESGERICHTSHOF StR 439/13 BESCHLUSS vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Mordes hier: Berichtigung der Formel des Senatsurteils vom 30. Dezember 2014 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 30. Dezember 2014 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Formel wie folgt lautet:
Die Revisionen des Angeklagten S.
K. und der Nebenklägerin R.
H. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2013 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beschwerdeführerin R.
H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und W. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist beurlaubt und an der Unterschrift gehindert.
Fischer Eschelbach Krehl Ott
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