Paragraphen in 5 AR (VS) 2/20
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BUNDESGERICHTSHOF AR (VS) 2/20 BESCHLUSS vom 14. April 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Löschung von Einträgen im Bundeszentralregister ECLI:DE:BGH:2020:140420B5AR.VS.2.20.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2019 (Az.: III-1 VAs 97/19) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Mutzbauer Cirener Köhler von Häfen Resch
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