Paragraphen in 5 StR 214/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 214/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR214.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit dies die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 30. Januar 2020 angeordneten Einziehung betrifft, dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 3.235 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Berger Resch Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 22.02.2021 - 3 KLs 779 Js 37100/20 (2)
Gericke
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