• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZR 271/13

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 271/13 BESCHLUSS vom 18. November 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. September 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt (entsprechend § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben (entsprechend § 98 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Streitwert: 225.123 €

An einer abweichenden Verteilung der vorinstanzlichen Kosten entsprechend der Vereinbarung im außergerichtlichen Vergleich der Parteien sieht sich der Senat gehindert, da ihm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und erst Recht nach deren Rücknahme eine Abänderung der Kostenentscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts verschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2004, 844).

Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.10.2012 - 7 O 13/10 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2013 - 8 U 193/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZR 271/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 98 ZPO
1 516 ZPO
1 565 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 98 ZPO
1 516 ZPO
1 565 ZPO

Original von VII ZR 271/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZR 271/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum