Paragraphen in VI ZR 128/16
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 128/16 BESCHLUSS vom 6. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:060218BVIZR128.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Tenor des Urteils vom 19. Dezember 2017 wird hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz wie folgt berichtigt: Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.
Gründe: 1 Die Kostenentscheidung des Senats sollte sich am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientieren. Es handelt sich daher um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13, MDR 2015, 52; Zöller/Feskorn, ZPO 32. Aufl., § 319 Rn. 15).
Galke Oehler Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.06.2015 - 3 O 25/11 OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2016 - 7 U 149/15 -
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