Paragraphen in VI ZR 458/19
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 458/19 BESCHLUSS vom 20. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200721BVIZR458.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 25.000,00 €
Seiters Allgayer von Pentz Linder Offenloch Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.04.2019 - 9 O 3651/18 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.10.2019 - 6 U 134/19 -
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