Paragraphen in 5 StR 113/25
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1 | 45 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 113/25 BESCHLUSS vom 10. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR113.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2025 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2024 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 7. November 2024, mit dem es die Revision des Angeklagten verworfen hat, gegenstandslos.
2. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe:
1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Die Verteidigerin des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2023 – 5 StR 322/23; vom 8. Mai 2024 – 5 StR 209/24 und vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 564/24).
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 23.10.2024 - 7 KLs 317 Js 7600/20 jug. (2)
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