Paragraphen in 5 ARs 5/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 5/20 5 AR (VS) 18/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2020:131020B5ARS5.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Berlin, KG, 25.02.2020 – 1 VAs 2/20
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen