Paragraphen in II ZR 99/24
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3 | 47 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 99/24 BESCHLUSS vom 20. Mai 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:200525BIIZR99.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Prof. Sander und die Richterin Adams beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2025, vollständig qualifiziert elektronisch signiert zur Geschäftsstelle gelangt am 30. April 2025, die von dem Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 30. April 2025, eingegangen per Telefax beim Bundesgerichtshof am
2. Mai 2025, hat der Beklagte "die Richter B. , W.
, Be. , S. ,
A. des II. Senats wegen strafrechtlicher wie staatshaftungsrechtlicher Befangenheit aufgrund des Beschlusses vom 8. April 2025 über das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Richter Be. wie B. " als befangen abgelehnt. Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der beiden Parteien jeweils am 6. Mai 2025 zugestellt.
II. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz beendet ist und eine Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht bestand.
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5; Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21, NJW-RR 2022, 429 Rn. 13; jeweils mwN).
Mit der Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. April 2025 am 6. Mai 2025 war das Verfahren beendet, so dass der Zurückweisungsbeschluss aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr abgeändert werden kann.
2. Die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO stand der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde durch die Geschäftsstelle an die Prozessbevollmächtigten schon deswegen nicht entgegen, weil offensichtlich unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, von vornherein keine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO begründen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, BeckRS 2004, 7809 Rn. 4; Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 121/12, BeckRS 2013, 4948 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - AnwZ (B) 4/12, BeckRS 2013, 11867 Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 71/18, BeckRS 2018, 34136 Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 7/24, juris Rn. 24; BSG, Beschluss vom 30. November 2016 - B 6 KA 18/16 B, BeckRS 2016, 112886 Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 5 B 30/19 D, juris Rn. 18; VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 - VerfGH 35/24, BeckRS 2024, 25449 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4; jeweils mwN).
b) Die vom Beklagten angeführte Entscheidung der abgelehnten Richter über sein Ablehnungsgesuch vom 8. März 2025 ist zur Rechtfertigung seines erneuten Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Dem das erste Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweisenden Senatsbeschluss liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die abgelehnten Richter auch im Zivilprozess in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise über unzulässige Ablehnungsgesuche selbst entscheiden dürfen, wozu insbesondere rechtsmissbräuchliche Gesuche zählen.
Die vom Beklagten erneut angeführte Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs ebenfalls völlig ungeeignet.
3. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (BGH, Beschluss vom
12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Mai 2024 - III ZR 183/23, juris Rn. 2 mwN).
Born Wöstmann Born für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten RiBGH Prof. Sander Adams Bernau Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 05.11.2020 - 7 O 1511/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2024 - 5 U 270/20 -
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