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6 StR 44/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 44/24 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR44.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. August 2023 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Feststellungen weder die Annahme eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. zum Erfordernis des planmäßigen Verbergens der Angriffsabsicht BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 437/23) noch der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, NJW 2023, 2060, 2061) tragen. Dies berührt aber weder den Schuld- noch den Strafausspruch, weil die Körperverletzung mit einer Paintballwaffe begangen wurde, bei der es sich nach den festgestellten Umständen um ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte, und die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stendal, 18.08.2023 - 501 KLs 2/23

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