Paragraphen in 1 StR 223/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 223/22 BESCHLUSS vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:230822B1STR223.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht in allen zehn Fällen unter II. 2. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verwirklichung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ausgeurteilt hat, sondern nur in sieben. Eine dieser rechtlichen Würdigung zugrundeliegende Systematik und Begründung sind dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl. insbesondere UA S. 28). Tatsächlich erwarb der Angeklagte in allen zehn Fällen das Heroin, um es neben dem überwiegenden Eigenkonsum jedenfalls zum geringen Teil weiterzuveräußern. Bereits mit dem Erwerb des Rauschgifts war das Handeltreiben (spätestens) vollendet.
Jäger Pernice Hohoff Munk Leplow Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 31.01.2022 - 2 KLs 150 Js 41192/20
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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