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VIII ZR 198/22

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 198/22 BESCHLUSS vom 25. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:250423BVIIIZR198.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; mwN).

Dies gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 3; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO; jeweils mwN).

2. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

Der Kläger macht in seiner Anhörungsrüge geltend, der Senat habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da der Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "zweifelsfrei in entscheidungserheblicher Weise" vorliege, was er in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sowie in der Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung dargelegt habe. Der Kläger wiederholt und vertieft in der Anhörungsrüge sein Beschwerdevorbringen dazu, dass das Berufungsgericht die "leasingtypische Abtretungskonstruktion" verkannt habe. Das Berufungsurteil beruhe auf der ersichtlich falschen tragenden Erwägung, dass bei der "leasingtypischen Abtretungskonstruktion" kein künftiger Sachmängelanspruch übertragen werde. Diesen Vortrag habe der Senat nicht berücksichtigt. Der Senat habe - wie die Nichtzulassung der Revision nahelege - ebenso wie das Berufungsgericht die Bedeutung der "leasingtypischen Abtretungskonstruktion" für den vorliegenden Fall nicht erkannt. Im Hinblick auf die von der "leasingtypischen Abtretungskonstruktion" abweichende Auffassung des Berufungsgerichts sei ein "klarerer Fall einer Divergenz kaum denkbar“.

Dieses Vorbringen genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen für eine Anhörungsrüge nicht. Die Ausführungen des Klägers zeigen eine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht auf. Der Verweis darauf, dass der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zweifelsfrei vorliege, genügt insoweit nicht. Denn es stellt keinen Gehörsverstoß dar, dass der Senat der Rechtsauffassung einer Partei zum Bestehen von Zulassungsgründen nicht folgt, auch wenn diese die Zulassung für zwingend und ihre eigene Rechtsauffassung für offensichtlich und eindeutig zutreffend hält. Auch mit dem Vorbringen, der Senat habe die Bedeutung der "leasingtypischen Abtretungskonstruktion" für diesen Fall verkannt, hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Denn hiermit macht der Kläger einen (vermeintlichen) Rechtsfehler, nicht jedoch eine Gehörsverletzung geltend. Die Wiederholung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens verbunden mit der nicht näher begründeten Behauptung, der Senat habe dieses nicht berücksichtigt, genügt für die Darlegung eines eigenständigen Gehörsverstoßes des Senats ebenfalls nicht.

II.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).

Dr. Bünger Wiegand Kosziol Dr. Liebert Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.05.2021 - 7 O 234/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.07.2022 - 3 U 45/21 -

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